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Drohnenflug nur teilweise in Privathaftpflicht abgedeckt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Heidelberg - Für viele sind Drohnen ein Spielzeug. Wer damit jedoch in den Himmel aufsteigt, sollte sich im Vorfeld um den Versicherungsschutz kümmern. Denn oft sind Hobbypiloten nicht ausreichend durch Privathaftpflicht abgesichert, worauf die Tarifexperten von Verivox hinweisen.

Umfrage: Nur 9 von 14 Versicherern zahlen die Schäden

Wenn Drohnen Schäden verursachen, haften die Piloten. Verivox hat 15 Versicherer angefragt, ob sie Drohnen in ihrer Privathaftpflicht absichern.

  • Immerhin neun decken den Flugspaß ab, solange Hobbypiloten die Drohne nur im privaten Bereich nutzen.
  • Fünf schließen den Schutz aus.
  • Eine hat nicht geantwortet.

Der Teufel steckt aber wie so oft im Detail.

  • Generell gibt es eine Gewichtsbegrenzung. Die ist aber mit 5 Kilogramm meist sehr großzügig bemessen und privat genutzte Drohnen liegen üblicherweise darunter. Einige Tarife ziehen die Grenze aber auch schon bei 200 Gramm.
  • Teilweise schließen Versicherer Drohnen nicht in den Basis-, sondern nur in den Premiumtarifen ein.
  • Gewerblich genutzte Drohnen sind von der Privathaftpflicht generell nicht erfasst.

Drohnen gehören zu den unbemannten Fluggeräten, für die eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Hobbyflieger sollten daher prüfen, ob ihre derzeitige Police etwaige Schäden absichert und sich das im Zweifel von ihrer Versicherung bestätigen lassen.

Drohnenpiloten finden genügend passende Tarife

„Wer sich eine handelsübliche Drohne kauft, findet genügend passende und günstige Privathaftpflichttarife“, sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH. „Wenn der eigene Versicherer keinen Schutz bietet, lohnt sich ein Wechsel.“

Alternativ können Besitzer auch eine separate Versicherung für Drohnen abschließen. Diese Tarife sind teurer, dafür können die Leistungen aufgestockt werden – zum Beispiel für Schäden an der Drohne oder für gewerblich genutzte Flieger.

Neue Regeln für Drohnenpiloten kommen

Modelle ab 0,25 Kilogramm sollen zukünftig mit Anschrift und Namen des Besitzers gekennzeichnet sein. Das sieht die Verordnung vor, die nun beim Bundesrat liegt. Wiegt die Drohne mehr als 2 Kilogramm, ist ein Kenntnisnachweis („Drohnenführerschein“) nötig. Erst wenn sie mehr als 5 Kilogramm wiegt, besteht eine Erlaubnispflicht. Außerdem wird das Überfliegen von fremden Wohngrundstücken grundsätzlich verboten, wenn das Modell Fotos und Videos aufzeichnen kann. Zudem müssen Freizeitpiloten stets Sichtkontakt zur Drohne halten.

Drohnen aus dem Spielzeugladen und selbst hochpreisige Quadrocopter um 1.000 Euro wiegen oft keine 2 Kilogramm. Ein „Drohnenführerschein“ ist für viele Hobbypiloten also nicht notwendig, geschweige denn eine Erlaubnispflicht zum Aufsteigen.

Methodik

Verivox hat 15 Anbieter von Privathaftpflichtversicherungen ausgewählt. 10 von ihnen kamen in die Auswahl, weil sie im Vergleich besonders günstige Tarife anbieten, fünf weitere wurden wegen der hohen Marktrelevanz angefragt.