Mutterschaftsgeld für privat Versicherte
- Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
- Höhe
- Antrag stellen
- Selbstständige und Beamtinnen
Das Wichtigste in Kürze
- Privat versicherte werdende Mütter erhalten einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld, sofern sie angestellt sind.
- Selbstständige und Beamtinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
- Die Krankentagegeldversicherung zahlt auch im Fall einer Schwangerschaft. So können Frauen in dieser Zeit ihr Einkommen sichern.
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Für angestellte schwangere Frauen und Mütter gilt der gesetzliche Mutterschutz. Während dieser Zeit dürfen beziehungsweise müssen sie nicht weiterarbeiten. Der Mutterschutz erstreckt sich
- von sechs Wochen vor der Entbindung (Fortführung der Arbeit mit ausdrücklicher Zustimmung der werdenden Mutter möglich)
- bis acht Wochen nach der Geburt (keine Beschäftigung erlaubt).
Seit dem 1. Juni 2025 haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz, die eine Fehlgeburt erlitten haben. Dieser kann bis zu acht Wochen betragen.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Werdende Mütter im Mutterschutz haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei privat versicherten Frauen zahlt dies jedoch nicht die Krankenversicherung, sondern das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Anspruch auf das Mutterschaftsgeld haben:
- Angestellte, auch in einem Minijob
Diese müssen zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die werdende Mutter darf nicht eigenständig gesetzlich versichert sein, sind also Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV).
- Die Schwangere ist in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.
So viel Mutterschaftsgeld erhalten Angestellte
Das Mutterschaftsgeld müssen werdende Mütter beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Das Amt zahlt dann ein Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Diese Zahlung erfolgt einmalig für die gesamte Zeit des Mutterschutzes.
Berechnung des Mutterschaftsgelds
Die Höhe des Mutterschaftsgelds hängt im Prinzip von der Höhe des Nettolohns ab. Dafür wird das Nettogehalt der letzten drei Monate hinzugezogen. Dieses wird durch 90 Tage dividiert. Das daraus sich ergebende tägliche Einkommen wird dann mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes multipliziert. Es gilt für das anrechenbare kalendertägliche Einkommen aber eine Grenze von 13 Euro pro Tag.
Die maximale Summe, die das BAS auszahlt, beläuft sich auf 210 Euro insgesamt.
Zuschuss vom Arbeitgeber zum Nettogehalt
Glücklicherweise erhalten schwangere Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes nicht nur das Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber muss ihnen einen Großteil des Nettogehalts weiterzahlen.
Kein Zuschuss zur PKV
Befinden sich Frauen im Mutterschutz, erhalten sie vom Arbeitgeber keinen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung mehr für die Dauer des Mutterschutzes. Sie bezahlen ihre Beiträge komplett selbst.
Berechnung des Zuschusses zum Nettogehalt
- Zuerst wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate errechnet. Es gilt dafür der Bruttolohn minus der gesetzlichen Abzüge (Steuern und Sozialversicherung). Der Arbeitnehmeranteil der privaten Krankenversicherung gilt dabei nicht als gesetzlicher Abzug, da er von den Arbeitnehmerinnen selbst privat bezahlt wird.
- Dieses Arbeitsentgelt wird auf den Kalendertag heruntergerechnet.
- Das Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt höchstens 13 Euro pro Tag. Bleibt eine Differenz zum tatsächlichen Nettolohn, muss der Arbeitgeber diese Lücke auffüllen. Daher bezahlt der Arbeitgeber auch privatversicherten Arbeitnehmerinnen nur die Differenz zwischen 13 Euro und dem tatsächlichen Nettolohn pro Kalendertag.
Beispiel:
Karla wird schwanger und geht nun in Mutterschutz.
- Ihr Nettolohn beträgt 200 Euro pro Tag.
- Davon werden 13 Euro abgezogen.
- Ihr Arbeitgeber muss Karla 187 Euro Zuschuss pro Tag zahlen, solange sie sich in Mutterschutz befindet.
Restliche Einkommenslücke mit Krankentagegeld absichern
Angestellte Frauen im Mutterschutz erhalten einmalig 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Geht eine Mutter für 99 Tage in den Mutterschutz, ergibt dies pro Tag 2,12 Euro. Vom Arbeitgeber erhält sie nur einen Zuschuss, der dem Nettolohn minus 13 Euro entspricht. Damit bleibt immer noch ein Einkommensverlust von 10,88 Euro übrig. Dieser lässt sich über eine Krankentagegeldversicherung abdecken.
Wartezeiten beim Krankentagegeld beachten
Damit die Krankentagegeldversicherung die Einkommenslücke im Mutterschutz ausgleicht, müssen Sie den Vertrag mindestens acht Monate früher abgeschlossen haben. Achten Sie darauf, ob Ihr Vertrag eine Karenzzeit vorsieht, in der kein Geld ausbezahlt wird. Diese gilt auch für den Mutterschutz. Oft wird eine Karenzzeit von 42 Tagen vereinbart.
Vergleich mit gesetzlich Versicherten
Auch wenn die Berechnung des Mutterschaftsgelds bei privat versicherten Müttern anders gehandhabt wird als bei gesetzlich versicherten, gleicht sich die finanzielle Absicherung bei beiden Systemen unter dem Strich.
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privat versichert
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gesetzlich
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|---|---|---|---|
| Höhe Mutterschaftsgeld | 210 Euro einmalig vom BAS | 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse | |
| Zuschuss vom Arbeitgeber (AG) | ✔️ | ✔️ | |
| 100 Prozent Nettogehalt | Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss+ evtl. Krankentagegeldversicherung | Mutterschaftsgeld + AG-Zuschuss |
Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld können Sie ganz einfach online beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Außerdem ist es weiterhin möglich, den Antrag per Post zu schicken.
Das Bundesamt verlangt von Ihnen folgende Angaben und Nachweise:
- Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes (Bestätigung vom Arzt)
- Krankenversicherung
- Aktuelles Beschäftigungsverhältnis, per Arbeitgeber-Bescheinigung nachzuweisen
- Steueridentifikationsnummer (Steuer ID)
- Kontoverbindung
Mutterschaftsgeld bei Selbstständigen und Beamtinnen
Selbstständige haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Umso wichtiger ist es in diesem Fall, rechtzeitig eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen.
Beamtinnen erhalten ihre vollen Bezüge weiter und erhalten daher ebenfalls kein Mutterschaftsgeld.
Häufig gestellte Fragen
Es gibt keine Sperrfristen, aber wenn Sie beispielsweise von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln, müssen Sie je nach Vertrag mit Wartezeiten rechnen. Wartezeiten sind bei Neuverträgen üblich, gute Tarife können aber auch auf diese Klauseln verzichten. Während der Wartezeit haben Sie keinen Anspruch auf Kostenübernahme von medizinischen Leistungen. Das könnte im Falle einer Schwangerschaft teuer werden.
Da Sie sowieso medizinische Kosten in Verbindung mit Schwangerschaft und Geburt über die private Krankenversicherung abrechnen, muss Ihre Versicherung auf jeden Fall von Ihrer Schwangerschaft erfahren. Setzen Sie sich mit Ihrer Versicherung rechtzeitig in Verbindung, damit Sie alle Leistungen in Anspruch nehmen können, auf die Sie laut Vertrag Anspruch haben.
Die private Krankenversicherung übernimmt oft höherwertige Leistungen als die gesetzlichen Krankenkassen. Genaues regelt Ihr individueller Versicherungsvertrag.