Drohnen sind in Privathaftpflicht teilweise nicht eingeschlossen
08.03.2017 | 17:53
Heidelberg. Am morgigen Freitag soll der Bundesrat abschließend über eine Verordnung entscheiden, wo und wie Drohnen fliegen dürfen. Dass sie dabei oft nicht ausreichend versichert sind, darauf weisen die Tarifexperten von Verivox hin. Vor dem Start sollten Drohnenpiloten in ihre Privathaftpflicht schauen.
Umfrage: Nur 9 von 14 Versicherern zahlen die Schäden
Wenn Drohnen Schäden verursachen, haften die Piloten. Verivox hat 15 Versicherer angefragt, ob sie Drohnen in ihrer Privathaftpflicht absichern.
- Immerhin neun decken den Flugspaß ab, solange Hobbypiloten die Drohne nur im privaten Bereich nutzen.
- Fünf schließen den Schutz aus.
- Eine hat nicht geantwortet.
Der Teufel steckt aber wie so oft im Detail.
- Generell gibt es eine Gewichtsbegrenzung. Die ist aber mit 5 Kilogramm meist sehr großzügig bemessen und privat genutzte Drohnen liegen üblicherweise darunter. Einige Tarife ziehen die Grenze aber auch schon bei 200 Gramm.
- Teilweise schließen Versicherer Drohnen nicht in den Basis-, sondern nur in den Premiumtarifen ein.
- Gewerblich genutzte Drohnen sind von der Privathaftpflicht generell nicht erfasst.
Drohnen gehören zu den unbemannten Fluggeräten, für die eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Hobbyflieger sollten daher prüfen, ob ihre derzeitige Police etwaige Schäden absichert und sich das im Zweifel von ihrer Versicherung bestätigen lassen.
Drohnenpiloten finden genügend passende Tarife
„Wer sich eine handelsübliche Drohne kauft, findet genügend passende und günstige Privathaftpflichttarife“, sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH. „Wenn der eigene Versicherer keinen Schutz bietet, lohnt sich ein Wechsel.“
Alternativ können Besitzer auch eine separate Versicherung für Drohnen abschließen. Diese Tarife sind teurer, dafür können die Leistungen aufgestockt werden – zum Beispiel für Schäden an der Drohne oder für gewerblich genutzte Flieger.
Neue Regeln für Drohnenpiloten kommen
Modelle ab 0,25 Kilogramm sollen zukünftig mit Anschrift und Namen des Besitzers gekennzeichnet sein. Das sieht die Verordnung vor, die nun beim Bundesrat liegt. Wiegt die Drohne mehr als 2 Kilogramm, ist ein Kenntnisnachweis („Drohnenführerschein“) nötig. Erst wenn sie mehr als 5 Kilogramm wiegt, besteht eine Erlaubnispflicht. Außerdem wird das Überfliegen von fremden Wohngrundstücken grundsätzlich verboten, wenn das Modell Fotos und Videos aufzeichnen kann. Zudem müssen Freizeitpiloten stets Sichtkontakt zur Drohne halten.
Drohnen aus dem Spielzeugladen und selbst hochpreisige Quadrocopter um 1.000 Euro wiegen oft keine 2 Kilogramm. Ein „Drohnenführerschein“ ist für viele Hobbypiloten also nicht notwendig, geschweige denn eine Erlaubnispflicht zum Aufsteigen.
Methodik
Verivox hat 15 Anbieter von Privathaftpflichtversicherungen ausgewählt. 10 von ihnen kamen in die Auswahl, weil sie im Vergleich besonders günstige Tarife anbieten, fünf weitere wurden wegen der hohen Marktrelevanz angefragt.