Zu spät geblinkt: Abbiegender Vordermann haftet bei Unfall
Stand: 01.04.2019
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Lebach – Autofahrer sind verpflichtet, durch eindeutiges und rechtzeitiges Blinken den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ihre Abbiegeabsicht anzuzeigen. Machen sie das nicht und verursachen so einen Unfall, weil sie mit einem gerade überholenden Fahrzeug zusammenstoßen, ist der Abbiegende mit in der Haftungspflicht. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Lebach, auf das der ADAC hinweist (Az.: 13 C 499/18).
Der Fall: In der Stadt fuhren zwei Autos hintereinander. Der Vorausfahrende wurde langsamer und lenkte sein Auto leicht nach rechts. Der Nachfolgende setzte zum Überholen an. Als er auf gleicher Höhe war, blinkte der andere und bog plötzlich links ab. So kam es zum Unfall. Den Schaden des Überholenden wollte die gegnerische Versicherung aber nur zur Hälfte zahlen. Ihr Argument: Der Nachfolgende habe bei unklarer Verkehrslage überholt. Die Sache ging vor Gericht.
Das gab dem Überholenden recht. Denn wer nicht erkennbar mache, dass er abbiegen will, den treffe die Alleinschuld. Geblinkt werden müsse eindeutig und rechtzeitig. Kein Dritter dürfe dabei gefährdet werden, so die Urteilsbegründung mit Hinweis auf die Straßenverkehrsordnung, StVO. Durch die Kollision spreche der erste Anschein dafür, dass der Abbiegende gegen diese Pflichten verstoßen habe.
Eine unklare Verkehrslage, in der nicht mit einem gefahrlosen Überholen zu rechnen ist, hat das Gericht nicht erkennen können. Der Abbiegende hatte selbst ausgesagt, dass er den Blinker erst unmittelbar vor dem Abbiegen gesetzt hatte. Da hatte der Hintermann schon zum Überholen angesetzt. Für den Schaden musste der Abbiegende am Ende komplett haften.