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Zeitwert oder Neuwert: Was zahlt die Versicherung?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Düsseldorf/Berlin – Ob Auto, Handy oder Fernsehen – im Alltag geht immer mal etwas kaputt. Wer für die Reparatur oder den Ersatz des Gegenstandes eine Versicherung abgeschlossen hat, bekommt meist entweder den Zeit-, Neu- oder Wiederbeschaffungswert wieder. Das sollten Versicherte beachten.

Neuwert

Welche Regel gilt, hängt letztlich vom Versicherungsvertrag ab. Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte – also der Preis, der gezahlt werden muss, um Gegenstände mit den gleichen Qualitätsmerkmalen und Eigenschaften in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Er kann niedriger, aber auch höher als der ursprüngliche Kaufpreis sein.

Ein Beispiel: Bei einem Brand wird ein vor Jahren gekaufter Röhrenfernseher mit einer Bildschirmdiagonale von 90 Zentimeter zerstört. Der ursprüngliche Kaufpreis lag bei 1.000 Euro. Das TV-Gerät, das einst super-modern war, wird heute nicht mehr produziert. Ein Flachbildschirm gleicher Größe kostet aktuell 600 Euro. Der Haftpflichtversicherer ersetzt die 600 Euro.

Ein weiteres Beispiel: Ein Brand zerstört eine Lampe. Diese wird heute noch vom Hersteller produziert, kostet aber 30 Prozent mehr als damals. Der Haftpflichtversicherer zahlt den heutigen Wiederbeschaffungswert. Kann die Lampe wieder instandgesetzt werden, übernimmt der Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten und gleicht zusätzlich einen etwaigen Wertverlust aus.

Zeitwert

Und was ist der Zeitwert? "Das ist der Wert, den der Gegenstand zum Schadens-Zeitpunkt hat", erläutert Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Dabei erfolgt vom Neuwert ein Abzug aufgrund des Alters und der Abnutzung. Oft steht im Versicherungsvertrag mehr zum Zeitwert – bei Handy-Policen wird oft in den ersten zwei Jahren 100 Prozent des Kaufpreises erstattet, im dritten Jahr minus 20 Prozent, im vierten Jahr minus 40 Prozent und ab dem fünften Jahr minus 60 Prozent des Kaufpreises.

In der Kfz-Haftpflicht werden meist die Reparaturkosten oder bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert ersetzt. "Hier gilt die Besonderheit, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Versicherer sogar Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes bezahlt, um das Auto wiederherzustellen", sagt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Händlerverkaufspreis – also was ein genauso altes Fahrzeug gleicher Bauart aktuell beim Händler kosten würde.

In der Wohngebäudeversicherung wird meist der gleitende Neuwert versichert. Also der Betrag, der nötig ist, um ein Haus nach den heute geltenden Vorschriften wiederherzustellen. "Das bedeutet zum Beispiel, dass die Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenschutz nach einem verheerenden Starkregen mit irreparablen Schäden ein komplett neues, gleichartiges, aber nach neuesten energetischen Standards gebautes und damit höherwertiges Haus bezahlt", sagt Zunk.

Auch bei der Hausratversicherung - ähnlich wie bei der Haftpflicht – wird der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt, wenn der Gegenstand nicht reparierbar oder die Reparatur teurer wäre. "Die Versicherungsleistung für ein 20 Jahre altes Regal bemisst sich dann daran, was ein Regal gleicher Machart heute kosten würde", sagt Zunk. Auch bei antiken Möbeln wird der Versicherer recherchieren, was ein Möbelstück gleicher Art und Güte heute beim Händler kosten würde.

Praxistipp: Kaufbelege immer aufbewahren

Damit gegenüber Versicherern der Nachweis gelingt, müssten Kunden theoretisch alle Einkaufsbelege für ihre Wertgegenstände aufheben. In der Praxis sollten zumindest die Belege von teuren Anschaffungen aufgehoben werden. Verbraucher sollten außerdem in regelmäßigen Abständen Fotos von Wertgegenständen machen. Diese Dokumente sollten außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden, zum Beispiel bei einem Verwandten.

Die Praxis sieht allerdings oft anders aus – mit der Folge, dass Experten den Wert der Gegenstände schätzen. Wird der Wert eines Gegenstandes aus Sicht des Versicherten zu gering eingeschätzt, empfiehlt Boss: "Zunächst sollten Kunden den für sie zuständigen Sachbearbeiter bei der Versicherung kontaktieren, einen Gegenbeweis vorlegen und versuchen, sich mit ihm zu einigen". Kommt so keine Lösung zustande, gibt es den Ombudsmann für Versicherungen. Das Verfahren ist für Versicherte vergleichsweise unbürokratisch und kostenlos. Lässt sich der Streit so nicht belegen, können Versicherte immer noch vor Gericht ziehen.