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Zahlungsverzug: Restschuldpolice springt nicht immer ein

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Köln - Grundsätzlich sind Restschuldversicherungen sinnvoll, wenn sie es schaffen, in schwierigen Lebenslagen die Last laufender Kreditverpflichtungen zu übernehmen. Doch die Verträge sind oft mit sehr nachteiligen Klauseln im Kleingedruckten versehen, die die Leistung an vielen Stellen einschränken.

So klagte ein Versicherter vor dem Oberlandesgericht Köln gegen seine Restschuldversicherung, weil diese nicht zahlen wollte. Grund war eine Klausel, nach der die Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ist. Die Versicherung hielt die Klausel für zulässig und kam damit vor Gericht durch, weil die Richter die Klausel nicht für überraschend und damit unwirksam hielten.

Verbraucher sollten vor dem Abschluss der Versicherung also darauf achten, dass vor allem bei Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherungen die Vertragsbedingungen Fälle ausschließen. Ein Leistungsausschluss liegt vor, wenn trotz Arbeitsunfähigkeit nicht gezahlt wird. Dafür sollten die Verträge vor dem Abschluss immer einem Experten vorgelegt werden, zum Beispiel von den Verbraucherzentralen.