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Wohnungsschlüssel: Diese Rechte haben Mieter

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Ein Mieter darf nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Babysitter oder den Postboten Schlüssel verlangen. Was bei der Schlüsselfrage sonst noch gilt.

Der Mietvertrag ist unterschrieben, jetzt steht die Wohnungsübergabe an. Dazu gehört auch, dass der Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel überreicht: für den Briefkasten, die Haus- und Wohnungstür, den Keller und eventuell die Garage. Die Zahl der übergebenen Schlüssel wird im Übergabeprotokoll festgehalten.

"Wie viele Schlüssel es genau sind, richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag", sagt Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD. Ist dazu im Mietvertrag nichts vermerkt, kommt es auf den Einzelfall an, vor allem auf die Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. "Normalerweise erhält der Mieter zwei bis drei Sätze Haustür- und Wohnungsschlüssel", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Mieter kann weitere Schlüssel verlangen

Der Mieter ist berechtigt, weitere Schlüssel zu verlangen - wenn er sie für die Nutzung seiner Wohnung benötigt. Auf den konkreten Verwendungszweck kommt es hierbei nicht an. "Es bleibt dem Mieter überlassen, einen Reserveschlüssel etwa bei einer Bank zu hinterlegen", erläutert Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Der Mieter darf auch für andere - etwa Putzfrau, Babysitter oder Pflegekraft - Schlüssel verlangen oder anfertigen lassen. Es steht ihm frei, selbst dem Postboten einen Hausschlüssel zu geben, wenn sich der Briefkasten innerhalb des Hauses befindet.

Dem Vermieter muss dabei keine Liste mit Namen und Adressen derjenigen überreicht werden, die über einen Haustür- und Wohnungsschlüssel verfügen. Nach Angaben von Engel-Lindner muss der Vermieter nur über die Anzahl der vorhandenen Schlüssel informiert werden, vor allem bei zusätzlich angefertigten Exemplaren. So kann der Vermieter sichergehen, dass beim Auszug des Mieters keine Schlüssel mehr im Umlauf sind.

Verlust umgehend melden

Der Mieter darf auch auf eigene Kosten Schlüssel nachmachen. In Häusern mit modernen zentralen Schließanlagen benötigt der Mieter die Zugangsberechtigung (Code), um Schlüssel anfertigen zu lassen. In solchen Fällen muss der Mieter sich oft ohnehin an seinen Vermieter wenden. "Dieser muss weitere Schlüssel anfertigen lassen, wenn diese vom Mieter aus objektiver Sicht benötigt werden", so Engel-Lindner. Die Herstellungskosten trägt aber der Mieter.

Was gilt, wenn der Schlüssel verloren geht? "Darüber ist der Vermieter umgehend zu informieren", erklärt Wagner. Ist der Schlüssel abhanden gekommen und muss deswegen das gesamte Schloss ausgewechselt werden, muss der Mieter dies nur bezahlen,  wenn er den Verlust des Schlüssels verschuldet hat."Dabei genügt es, wenn dem Mieter fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann", sagt Ropertz. Als fahrlässig gilt etwa "die weit verbreitete Unsitte, außerhalb der Wohnung für Notfälle einen Schlüssel zu verstecken, etwa unter der Fußmatte".

Ob der Schlüssel an einen Freund, Nachbarn oder ein Familienmitglied gegeben, spielt beim Verlust keine Rolle. "Der Mieter ist für die erhaltenen Schlüssel verantwortlich", bekräftigt Ropertz. Klar ist: Ein verbummelter Schlüssel kann im Zweifel ins Geld gehen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt. Beim Verlust eines Schlüssels einer Schließanlage ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für den Austausch der Anlage zu tragen, wenn ein Missbrauch des Schlüssels nicht ausgeschlossen ist und der Mieter den Verlust verschuldet hat (Az.: VIII ZR 205/13).

Vermieter darf keinen Schlüssel einbehalten

Etwas anderes gilt, wenn die Schließanlage oder der Schlüssel defekt sind. In diesem Fall muss der Vermieter für die Instandsetzung sorgen und die Kosten hierfür tragen. Eine Ausnahme: Liegt kein Mangel vor und der Mieter hat die Beschädigung verursacht, muss er für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung aufkommen. "Wenn unklar bleibt, ob der Beschädigung eine Materialschwäche oder ein nicht sachgemäßer Gebrauch zugrunde liegt, geht dies im Zweifel zu Lasten des Vermieters", sagt Engel-Lindner.

Der Vermieter selbst darf nicht einfach einen Schlüssel zur Wohnung behalten, erklärt Wagner. Er muss den Mietern alle existierenden Schlüssel aushändigen. Das bedeutet auch, dass der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters dessen Wohnung nicht mehr betreten darf. "Der Vermieter kann dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt verlangen, dass er für den Notfall schnell Zugang zur Wohnung benötigt", so Engel-Lindner.

Beim Auszug aus der Wohnung muss der Mieter alle Schlüssel zurückgeben, auch die auf eigene Kosten angefertigten. "Der Mieter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für zusätzlich angefertigte Schlüssel", erklärt Engel-Lindner. Möchte der Vermieter die zusätzlichen Schlüssel nicht behalten, sollten sie vernichtet werden.