Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wohnung unrenoviert übernommen: Kein Anspruch auf Schönheitsreparatur

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Für Schönheitsreparaturen können Mieter per Mietvertrag in die Pflicht genommen werden. Übernehmen sie die Wohnung beim Einzug in einem unrenovierten Zustand und übergeben sie diese beim Auszug wieder so, ist die Klausel unwirksam. Die Folge für die Mieter: Sie müssen selber ran.

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sind in einem solchen Fall weder Vermieter noch Mieter zu entsprechenden Arbeiten verpflichtet (Az.: 18 S 392/16). Beide Seiten sind aber dazu berechtigt, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 11/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Der Mieter jederzeit und der Vermieter im Rahmen der Instandhaltungspflicht.

Vermieter hat Instandhaltungspflicht

In dem verhandelten Fall waren die Mieter laut Mietvertrag eigentlich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Da die Wohnung bei Einzug aber nicht renoviert war, war die entsprechende Klausel unwirksam. Aus diesem Grund wollten die Mieter von ihrem Vermieter Geld für durchgeführte Schönheitsreparaturen. Das Amtsgericht gewährte ihnen aber nur einen Teil davon. Die Mieter gingen daher in Berufung.

Ohne Erfolg: Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Mieter hätten die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übernommen. Daher hätten sie diesen Zustand als vertragsgemäß akzeptiert. Der Vermieter schulde ihnen daher nur Arbeiten, die er im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht durchführen muss. Diese Kosten seien ihnen auch zugestanden worden. Die weiteren von den Klägern geforderten Arbeiten würden den Zustand der Wohnung über den vertraglich zugesicherten hinaus deutlich aufwerten. Daher liege in diesem Fall auch kein Mangel vor.