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Wohin mit Elektro-Schrott?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Düsseldorf/Berlin - Neue Smartphones machen viele glücklich. Doch meistens werden sie gerade mal zwei Jahre lang benutzt. Aber was macht man mit den alten Geräten? Vom Teenager im Haushalt erhält man einen Blick zwischen Abscheu und Entsetzen, als man ihm großzügig das alte Gerät anbietet: "Das ist doch schon voll alt." Aber ist es das wirklich?

In der Schublade sollte es jedenfalls nicht verschwinden. Dort liegen laut IT-Verband Bitkok aktuell schon rund 100 Millionen Geräte. Für die Tonne ist es ebenfalls zu schade. Zum einen wegen der Rohstoffe wie Gold oder seltenen Erden. Sie sollten nicht im Hausmüll enden, sondern recycelt werden. Zum anderen ist aber auch ältere Unterhaltungselektronik zum Teil noch richtig viel wert. Der Onlinehändler Ebay hat bei der Auswertung von Auktionen festgestellt, dass selbst Uralt-Handys wie das legendäre Nokia 3310 noch weit über 1000 Euro einbringen können. In dem Fall geht es allerdings eher um den Sammlerwert.

Geräte mit Originalverpackung oder solche in seltenen Farben können ordentliche Preise bringen. Das gilt etwa für Kult-Smartphones wie das erste iPhone oder andere elektronische Objekte mit Seltenheitswert. Etwa der Apple One oder ein gut erhaltener C64. Aber auch für die ganz alltäglichen Geräte finden sich Käufer.

Beste Preise gibt es bei Onlineauktionen

Wer normale Geräte ohne großen Seltenheitswert verkaufen will, tut das laut einem Test der "Wirtschaftswoche" am besten per Onlineauktion. So ließen sich für gut erhaltene und gefragte Geräte die besten Preise ermitteln.

Große Unterschiede gab es zum Teil zwischen den verschiedenen An- und Wiederverkaufsplattformen im Netz. Dort lässt sich der Preis ermitteln, indem Besitzer Alter, Konfiguration und Zustand des Geräts angeben. Daraufhin erhält man einen Kaufpreis vorgeschlagen, den Versand übernehmen in der Regel die Händler. Eine tatsächliche Wertermittlung anhand von Beschädigungen oder Gebrauchsspuren gibt es, wenn das Gerät eingeschickt wurde.

Allerdings müssen sich potenzielle Verkäufer nicht mühsam durch alle Portale klicken. Mittlerweile gibt es auch dafür Vergleichsportale wie etwa werzahltmehr.de oder verkaufsportale-vergleich.de. Sie ermitteln auf einen Schlag die Ankaufpreise mehrerer Portale - und das auch für Bücher, Spiele, Filme oder CDs.

Auch der Fachhandel vor Ort orientiert sich den Testern zufolge bei der Wertermittlung häufig an den Angeboten von Online-Ankaufsplattformen. Einige Elektronikketten kooperieren mit bestimmten Anbietern, so dass die Preise für alte Fernseher und Co. sich vor Ort nicht vom möglichen Erlös online unterscheiden.

Zurück zum Anbieter

Eine Besonderheit gibt es bei alten Mobiltelefonen: Anbieter wie die Telekom oder Vodafone haben Programme, um ältere Geräte in Zahlung zu nehmen - abhängig von Modell und Zustand. Riesige Erlöse sollte man aber nicht erwarten. Für manche Geräte gibt es nur ein paar Cent.

Eine Alternative zur Online-Auktion oder den Wiederverkäufern sind Kleinanzeigen in Tages- und Wochenzeitungen oder Online-Portalen. Wer lokal verkauft, spart sich meist auch den Versand. Viele Zeitungen bieten eine Kombination aus gedruckter Anzeige und einer Veröffentlichung online an. Dabei sollte man das Gerät aussagekräftig und vor allem orthografisch richtig beschreiben.

Gute Fotos bei den Online-Varianten sind wichtig, um das Interesse möglicher Käufer zu wecken. Eventuelle Mängel müssen dabei ehrlich aufgelistet werden. Funktioniert das Gerät gar nicht mehr oder ist es völlig derangiert, lohnt sich der Verkauf eigentlich gar nicht mehr - außer Bastler suchen danach.

Ansonsten gilt: Man kann sich auch mit besonderen Formulierungen in der Gerätebeschreibung nicht aus der Verantwortung stehlen, wenn bekannte Mängel bewusst verschwiegen wurden. Die Haftung für nicht bekannte versteckte Mängel lässt sich mit der Formulierung "Ich schließe jede Haftung für Sachmängel aus" weitgehend ausschließen, rät die Stiftung Warentest. Sie rät auch zu folgendem Satz: "Die Haftung auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt." Dies geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 26/14) zurück, der pauschale Haftungsausschlüsse einschränkte.