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Waschanlagen-Betreiber haften nicht immer für Schäden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt am Main - Wird wegen eines Defekts in der Autowaschanlage ein Fahrzeug beschädigt, muss nicht immer die Hatpflichtversicherung des Betreibers dafür aufkommen. Denn dieser haftet nur, wenn ihn auch ein Verschulden trifft.

Jeder Autofahrer kennt das: In der Waschanlage kommt der Gebläsebalken immer näher - und zieht dann im letzten Moment vor der Scheibe hoch. Stößt er stattdessen gegen die Scheibe, muss der Betreiber der Anlage nicht zwingend für entstandene Schäden am Auto zahlen. Zumindest dann nicht, wenn der Sensor des Balkens defekt ist. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 11 U 43/17).

Betreiber haftet nur bei schuldhafter Pflichtverletzung

Im konkreten Fall ging ein solcher Balken nicht wie üblich vor der Autoscheibe des Klägers hoch, sondern stieß mit dem Auto zusammen. Wie sich später zeigte, war der Sensor des Trocknungsbügels kaputt. In den aushängenden Geschäftsbedingungen der Waschanlage stand: "Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden."

Doch die Haftpflichtversicherung des Betreibers wollte den Schaden des Autofahrers nicht zahlen. Dieser klagte und bekam in erster Instanz zunächst einen Teilbetrag zugesprochen.  Doch bei der Berufung vor dem OLG wies dieses die Klage ab. Der Betreiber müsse zwar in der Regel für Schäden aufkommen, die bei der Benutzung seiner Anlage entstehen. Doch hier sei ihm keine "schuldhafte Pflichtverletzung" nachzuweisen. Der Sensorschaden hätte bei plichtgemäßer Sorgfalt nicht vermieden werden können. Der Betreiber müsse in der Regel nur für schuldhafte Pflichtverletzungen geradestehen. Allerdings könne der Autofahrer seine Ansprüche gegenüber dem Hersteller der Waschanlage geltend machen, so das Urteil.