Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Versicherung: Wenn Kerzen unbeaufsichtigt brennen gelassen wurden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Haben Kerzen einen Brand verursacht, entscheiden verschiedene Umstände darüber, welche Versicherung den Schaden übernimmt. Entweder es ist die Gebäudeversicherung oder die private Haftpflichtversicherung.

Verursacht zum Beispiel ein brennender Adventskranz Schaden an der Wohnung, zahlt dafür die Gebäudeversicherung des Vermieters - allerdings nur, wenn der Mieter fahrlässig gehandelt hat, wie Ropertz mit Verweis auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs erläutert (Az.: VIII ZR 67/06).

Zwei weitere Beispiele: Als fahrlässig gilt es auch, wenn ein Kindermädchen einem kleinen Jungen eine Wunderkerze anzündet, dieser damit zum Christbaum läuft, ihn anzündet und das Feuer großen Schaden verursacht. Ropertz weist hierbei auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin (Az.: 3 U 104/05).

Bei grober Fahrlässigkeit können Versicherungen ihre Leistung aber kürzen. Wo die Grenze verläuft, ist eine Wertung des Einzelfalls. „Grob fahrlässig ist zum Beispiel, wenn jemand Zigaretten kaufen geht und die Kerzen in der Wohnung brennen lässt“, sagt Ropertz. Dann kann es - je nach Vertragsbedingungen - sein, dass nicht einmal die eigene Haftplichtversicherung reguliert. Im schlimmsten Fall muss man für den Schaden selbst aufkommen, sagt Ropertz.

Wer einen Christbaum mit Wunderkerzen schmückt, diese anzündet und damit einen Brand auslöst, kann ebenfalls grob fahrlässig handeln. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Oldenburg (Az.: 2 O 197/02).