Vermögenswirksame Leistungen: Besonderheiten für Eltern
Stand: 09.09.2019
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Berlin - Mit vermögenswirsamen Leistungen (VL) beteiligen sich viele Arbeitgeber am Vermögensaufbau ihrer Mitarbeiter. Doch gerade für junge Eltern gibt es eineige Besonderheiten zu beachten. Wir erklären, wie Verbraucher mit den Zahlungen den höchsten Ertrag erzielen.
Ganz nebenbei mehrere tausend Euro ansparen? Das ist mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) möglich. Davon können alle profitieren, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden.
Arbeitgeber zahlen meist zwischen 6 und 40 Euro monatlich
Der Arbeitgeber hilft, Geld anzusparen, indem er jeden Monat einen kleinen Betrag einzahlt - in der Regel zwischen 6 und 40 Euro. "Wie viel einem Berufstätigen genau zusteht, regelt der Tarif- oder Arbeitsvertrag", erklärt Karin Baur von der Zeitschrift "Finanztest".
Wer einen VL-Vertrag abschließen will und vorhat, in den kommenden Jahren eine Familie zu gründen, sollte sich aber die Konditionen genauer anschauen. "Ob Sie während des Mutterschutzes Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers haben, hängt vom Inhalt Ihrer jeweiligen Vereinbarung ab", informiert das Bundesfamilienministerium. Es kommt also auf den Tarif- oder Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung an.
Das Ganze funktioniert so: Arbeitnehmer haben bei der Anlageart meist freie Wahl. Nach einer Sparphase von sechs Jahren ruht der VL-Vertrag bis zum Ende des Jahres - erst dann kann man auf das Geld zugreifen. Ein Test der Stiftung Warentest zeigt (02/2019): Wer den VL-Vertrag mit einem Banksparplan koppelt, kann beim besten Angebot dank Schlussbonus eine Rendite von bis zu 2,38 Prozent bekommen. Bei Aktienfondssparplänen sind die Renditechancen sogar noch höher.
Besonderheiten während Mutterschutz und Elternzeit
Die zusätzliche Arbeitnehmersparzulage des Staates gibt es nur auf Zahlungen, die der Arbeitgeber vornimmt. "Man kann versuchen, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass er während des Mutterschutzes einen Teil des Mutterschutzgeldes in den VL-Vertrag einzahlt. Dies ist aber eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers", erklärt Thomas Hentschel von der Verbraucherzentrale NRW. Der Vorteil: So lassen sich mögliche Arbeitnehmersparzulagen sowie vereinbarte Boni sichern.
Wenn Sparer Elterngeld beziehen, ist die Sache häufig komplizierter. Grundsätzlich hat die Elternzeit zwar keinen Einfluss auf die Laufzeit des Vertrages. Aber: "Ob man den VL-Vertrag während der Elternzeit weiterbesparen kann, ist vom Anbieter und den genauen Konditionen abhängig", erklärt Baur.
Bei manchen Anbietern können Sparer während der Elternzeit selbst Beträge weiter einzahlen. Zum Teil ist dies nur zeitlich begrenzt möglich, wie eine Anfrage der Stiftung Warentest bei mehreren Anbietern gezeigt hat. "Bei einem Anbieter war dies beispielsweise nur maximal bis zu drei Monate erlaubt", erzählt Baur. Für einen solchen Fall rät Hentschel: "Man sollte darauf achten, dass man den Betrag fristgerecht überweist, um mögliche Boni und Zulagen nicht zu gefährden."
Auch ohne Einzahlungen Verträge lieber laufen lassen
Bei anderen Anbietern bleibt der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit beitragsfrei. "Er kann also nicht weiter bespart werden", sagt Baur. Auch wenn Sparer keine weiteren Beiträge einzahlen dürfen, sollten sie den Vertrag nicht auflösen. "Meist ist es geschickter, den Vertrag bis zum Ende der Laufzeit weiterlaufen zu lassen", erklärt Baur. Denn nur wenn Sparer bis zum Schluss durchhalten, können sie die staatliche Arbeitnehmersparzulage auf die eingezahlte Beiträge des Arbeitgebers erhalten.
Ein weiteres Argument: "Wer den Vertrag behält, behält die Chance auf vereinbarte Boni sowie bei Aktienfondssparplänen auf langfristig steigende Kurse", erläutert Baur. Dies kann bedeuten, dass der vereinbarte Bonus nur für die bereits eingezahlten Beiträge gilt, also geringer ausfällt. Auf eine andere Folge weist Hentschel hin: "Meist sinken auch die Renditechancen. Ob man 1.000 Euro einzahlt und dafür einen Prozent bekommt oder 2.000 Euro, macht einen Unterschied".
Regelungen zur Elternzeit schon vor Vertragsschluss klären
Ist der Vertrag beitragsfrei gestellt, müssen Sparer in der Regel einen neuen VL-Vertrag abschließen, wenn sie nach der Elternzeit wieder Beiträge einzahlen wollen. "Das Problem bei einem neuen Vertrag: Man weiß nicht, ob man unter Umständen andere, schlechtere Zinskonditionen bekommt", erklärt Hentschel. "Zudem wird das Geld bei einem neu abgeschlossenen Vertrag ja auch erst später fällig. Das ist ärgerlich, wenn man mit dem Geld etwas Bestimmtes machen wollte."
Der Verbraucherschützer empfiehlt deshalb, den Anbieter darauf anzusprechen, wie die Elternzeit geregelt ist. Außerdem sollte man sich vor dem Vertragsabschluss über die eigenen Ziele und Risikobereitschaft klar zu werden. "Aktienfonds sind eher für chancenorientierte Anleger, Banksparpläne für Sparer, die das Risiko scheuen", sagt Hentschel.
Die höchsten Renditechancen bieten ETF-Sparpläne
Grundsätzlich können Arbeitnehmer selbst entscheiden, welchen VL-Vertrag sie abschließen. Bei den Anlagearten können sie beispielsweise wählen zwischen: Aktienfonds-, Bank-Sparplänen, Bausparverträgen oder Lebens- und Rentenversicherungen. Zudem gibt es die Option, einen Baukredit zu tilgen.
Für manche VL-Verträge bekommen Berechtigte eine Arbeitnehmersparzulage. Diese staatliche Förderung ist an Einkommensgrenzen gekoppelt. Bei Bausparverträgen gibt es zusätzlich die Option auf eine Wohnungsbauprämie.
Nach Einschätzung der Stiftung Warentest bieten Aktienfondssparpläne die besten Renditechancen - genauer ETFs, also börsengehandelte Fonds auf einen weltweiten oder europäischen Index, wie den MSCI World oder etwa MSCI Europe. "ETF-Sparpläne eignen sich gerade für junge Menschen und alle, die den Vertrag länger liegen lassen können. Allerdings müssen Anleger dann mit dem Risiko von Kursschwankungen zurechtkommen", erklärt Karin Baur von der Zeitschrift "Finanztest".
Wer will, kann auch nach Ende der Laufzeit weiter in den Vertrag einzahlen. "Es beginnt dann eine neue Sieben-Jahresfrist. Auf den bereits frei gewordenen Teil des Geldes können Sparer dann trotzdem zugreifen", sagt die "Finanztest"-Redakteurin.
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