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Verletzt auf Studentenparty – Urteil zur Unfallversicherung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Mainz/Berlin – Wer auf einer selbst organisierten Uni-Party Verletzungen erleidet, kann nicht auf die studentische Unfallversicherung zählen – wenn es sich um eine private und nicht um eine offizielle Hochschulveranstaltung handelt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Mainz (Az.: S 14 U 45/17) weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall

Studenten wollten mit einer Party den Examensball finanzieren. Sie fand in der Universität Mainz statt. Zu später Stunde bemerkte ein Mitorganisator, dass ein Gast unerlaubt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Er forderte ihn auf, die Flasche zurückzustellen. Der Gast rannte weg, der Mann verfolgte und holte ihn ein. Beide rangelten, die Flasche zerbrach, die beiden Männer fielen hin. Bei dem Sturz verletzte sich der Mitorganisator schwer an der Hand. Er klagte.

Doch die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Demnach sei der Mann als Student gesetzlich nicht unfallversichert gewesen. Das sah der Kläger anders. Aus seiner Sicht sehe das Recht Versicherungsschutz für die Verfolger mutmaßlicher Straftäter vor. Er habe einen Dieb gestellt und, wenn auch Monate später, angezeigt.

Das Urteil

Die Klage war erfolglos. Nach Auffassung des Sozialgerichts bestand kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung. Denn die Party war keine Veranstaltung der Uni. Zwar gebe es einen Unfallversicherungsschutz für Verfolger von Straftätern. Hierfür müsse allerdings die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein. Zwar sei die Bierflasche gestohlen worden. Jedoch habe der Kläger den Dieb nach Überzeugung des Gerichts vor allem verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wiederzuerlangen.

Dazu kam, dass er ursprünglich keine Anzeige gegen unbekannt stellen wollte. Außerdem habe er sich bei anderen Kommilitonen nicht nach der Identität des Diebs erkundigt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es nicht, private Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen.