Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hannover – Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte der Fluggäste weiter gestärkt. So haben TUIfly-Passagiere, die im Herbst 2016 vom "wilden Streik" der Airline-Mitarbeiter betroffen gewesen sind, nun bessere Chancen auf eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft. Der Reiserechtler Paul Degott rät dazu, ein Schreiben an TUIfly aufzusetzen.

Vermerkt werden sollten Flug- und Buchungsnummer, Flugdatum und die Namen der Passagiere. "Und dann am besten eine Frist von zehn Tagen für die Zahlung setzen", so der Jurist. Im Internet finden sich entsprechende Musterschreiben.

Urteil: Kein außergewöhnlicher Umstand

In der Urteilsbegründung heißt es: "Ein ‚wilder Streik‘ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien."

Bei Annullierungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden stehen Passagieren bei einer Flugstrecke von bis 1.500 Kilometern 250 Euro pro Person zu. Bei Strecken von 1.500 bis 3.500 Kilometern sind es 400 Euro, über 3.500 Kilometern 600 Euro. Das legt die EU-Fluggastrechteverordnung fest.

Offen war bislang, ob dies auch bei einem wilden Streik der Airline-Mitarbeiter gilt, wie er im Herbst 2016 bei TUIfly stattgefunden hatte. Betroffene klagen seitdem vor deutschen Gerichten auf Ausgleichszahlungen – bislang mit wechselndem Erfolg.