Steuererleichterungen für Arbeitnehmer in der Coronakrise
Stand: 01.04.2020
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In Zeiten der Coronakrise ist das öffentliche Leben in weiten Teilen lahmgelegt. Auch der Besuch eines Steuerberaters oder der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist häufig nicht möglich. Steuerzahler haben deshalb in der aktuellen Lage länger Zeit, um ihre Steuererklärung einzureichen. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung 2018
Grundsätzlich bleibe es zwar dabei, dass die Steuererklärung auch in Corona-Zeiten fällig wird. Allerdings erleichtern die Bundesländer aktuell vieles rund um die steuerliche Situation von Arbeitnehmern sowie die Abgabe der Steuererklärungen 2018 und 2019. Wer seine Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater bearbeiten lässt, habe für die Abgabe jetzt länger Zeit.
Regulär wäre der 29. Februar 2020 der Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 gewesen. Doch wegen der Coronakrise gewährten die Finanzämter auf Antrag Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2020 – und zwar ohne Nennung oder Prüfung von Gründen. „Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen“, so die Steuerexperten der VLH.
Steuererleichterungen für Arbeitnehmer
Zusätzlich zur verlängerten Frist für die Abgabe der Steuererklärung haben die Finanzministerien des Bundes und der Länder ein steuerliches Hilfspaket in Kraft gesetzt, um von der Corona-Pandemie Betroffene zu unterstützen. Neben Unternehmen und Selbstständigen profitieren davon auch Arbeitnehmer. Für sie gelten laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe bis Ende des Jahres die folgenden Erleichterungen:
- Verzicht auf die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteten Zahlungen.
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bei überfälligen Steuerschulden.
- Vereinfachte Anträge auf zinsfreie Steuerstundung und Anpassung von Vorauszahlungen.
Entsprechende Anträge finden Steuerzahler auf den Internetseiten ihrer Finanzämter oder der Finanzverwaltung des jeweiligen Bundeslandes. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen würden die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen, so die VLH.