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Steuererklärung: Prüfen, ob Pauschbetrag schon erreicht wurde

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, können Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Je nachdem kann es sich lohnen, bestimmte Anschaffungen noch in diesem Jahr zu tätigen oder auf das nächste Jahr zu verschieben. „Deshalb sollten Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Jahreswechsel einen Kassensturz machen“, empfiehlt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Ausgangsgröße bei der Berechnung ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 Euro pro Jahr. Lediglich berufsbedingte Kosten, die diesen Betrag überschreiten, werden bei der Steuer berücksichtigt.

Ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro für 2017 schon erreicht - zum Beispiel wegen eines langen Arbeitsweges - oder liegt der Steuerzahler knapp darunter, kann es sinnvoll sein, weitere Ausgaben vorzuziehen. Das kann zum Beispiel die ohnehin geplante Anschaffung neuer Fachbücher, von Arbeitsbekleidung oder Schreibmaterial sein.

Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskosten weit unter dem Pauschbetrag von 1000 Euro liegt und die Grenze nicht mehr erreichen wird, sollte mit der Investition bis ins neue Jahr warten. Vielleicht wird dann der Werbungskosten-Pauschbetrag überschritten.

Denken sollten Steuerzahler auch an eine Gesetzesänderung zu den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern: Ab 2018 angeschaffte Gegenstände, die nicht teurer als 800 Euro sind, können direkt im Jahr des Kaufs in voller Höhe als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Bisher galt dafür ein Betrag von maximal 410 Euro. Teurere Gegenstände mussten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Wer also zum Beispiel die Anschaffung eines Computers plant oder sein Arbeitszimmer neu möbliert und dafür mehr als 410 Euro und maximal 800 Euro netto pro Gegenstand ausgeben will, sollte den Kauf ins neue Jahr verschieben. Dann können die Ausgaben direkt im Jahr des Kaufs die Steuer mindern.