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Steuererklärung: Für Erben unter Umständen Pflicht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer erbt, muss womöglich eine Steuererklärung für den Verstorbenen abgeben. Und zwar dann, wenn dieser zwischen Jahresbeginn und Todestag noch steuerpflichtige Einkünfte hatte, die nicht bereits durch den Abzug von Lohn- oder Kapitalertragssteuer abgegolten sind. Darauf weist „Finanztest“ in ihrem Sonderheft „Spezial Hinterbliebene“ hin. Fünf Monate nach Ende des Todesjahres sollte sie beim Finanzamt vorliegen: Ist die Person 2017 verstorben, ist der 31. Mai 2018 Stichtag.

Nach Angaben der Experten kann sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnen, falls der Verstorbene ausschließlich durch nichtselbstständige Arbeit Geld verdiente. Es könnte eine Erstattung winken, heißt es, da der monatliche Lohnsteuerabzug in der Regel zu hoch ausfalle. Für die Abgabe haben die Erben in dem Fall länger Zeit. Die Frist beträgt nach Ende des Todesjahres vier Jahre.

Bei mehreren Erben gilt: Mögliche Steuererstattungen werden entsprechend der Erbquoten aufgeteilt. Und weil Erben im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch alle steuerlichen Rechte und Pflichten des Erblassers übernehmen, müssen sie ebenso für mögliche Nachzahlungen einstehen, die das Finanzamt einfordert.

Um alle nötigen Informationen für die Steuererklärung eines Verstorbenen zu bekommen, müssen Erben womöglich Auskünfte bei Banken, Krankenkassen oder dem Finanzamt einholen. Dafür müssen sie ihre Gesamtrechtsnachfolge belegen, zum Beispiel mit einem Erbschein.
Das Finanzamt darf „Finanztest“ zufolge auch Kopien alter Bescheide ausstellen. Wenn diese aber im Rahmen einer Ehegattenveranlagung, brauchen Erben dafür die Zustimmung des Witwers oder der Witwe.