Sparbuch für Kinder angelegt: Wem gehört das Geld?
Stand: 03.02.2020
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Häufig legen Eltern für ihre Kinder Sparbücher an. Doch was passiert, wenn ein Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt Geld vom Konto des Kindes anhebt? Falls sich die Eltern keine Verfügungsbefugnis vorbehalten haben, kann das Kind dann einen Rückzahlungsanspruch haben. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Vater hebt fast das gesamte Guthaben ab
Im verhandelten Fall hatten die Eltern kurz nach der Geburt ihrer Tochter ein Sparbuch angelegt, das auf den Namen des Kinds lief. Im Laufe der Jahre zahlten die Eltern Geldbeträge aus dem eigenen Vermögen ein. Taschengeld oder Geldgeschenke Dritter, etwa der Großeltern, wurden dagegen nie auf dieses Konto überwiesen.
Zwischen 2010 und 2011 hob der Vater insgesamt 17.200 Euro ab - ohne Rücksprache mit Mutter oder Kind. Im Jahr 2015 übergab er dem Kind das Sparbuch. Das Guthaben belief sich nur noch auf 242 Euro. Die 22-jährige Tochter beantragte daraufhin vor dem Amtsgericht erfolgreich die Zahlung von 17.200 Euro von ihrem Vater.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Vater Beschwerde ein – mit Erfolg. Das verhandelnde Oberlandesgericht entschied zu seinen Gunsten. Nach Auffassung des Gerichts war das Kind tatsächlich nie Inhaber des Kontos.
Besitz des Sparbuchs allein ist nicht entscheidend
Der Streit landete beim Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter dort beurteilten die Lage etwas differenzierter, kamen aber zu einem ähnlichen Ergebnis. Kontoinhaber sei derjenige, der nach dem erkennbaren Willen der Kunden, die das Konto eröffnen, Gläubiger der Bank werden soll. Dabei komme es gar nicht so sehr drauf an, in wessen Händen das Sparbuch sich befinde. Dies sei nur ein Indiz. In dem Fall spreche für den Vater, dass er das Sparbuch gehabt habe.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass Eltern das angesparte Geld oft als Reserve für finanzielle Engpässe ansehen. Genauso sei es aber auch möglich, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahren, damit das Kind es nicht verliere.
In Betracht kam vor allen Dingen auch, dass die Mittel, mit denen das Guthaben angespart wurde, ausschließlich von den Eltern kamen. Auch hat das Kind das Sparbuch nicht nach dem Grundschulalter erhalten. Bei einem "Kindersparbuch" der Großeltern gilt: Geben diese eine im Namen des Enkels errichtetes Sparbuch nicht aus der Hand, behalten sie sich die Verfügungsgewalt vor.