Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Silvester ist Stichtag für Betriebskostenabrechnung 2018

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Berlin - Die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres muss in der Regel bis zum 31. Dezember dem Mieter zugestellt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Grundlage ist Paragraf 556 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Hat demnach der Vermieter mit dem Mieter eine monatliche Vorauszahlung von Nebenkosten vereinbart, muss er diesem die Abrechnung spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Endes des betreffenden Abrechnungszeitraums zugestellt haben. Üblicherweise wird nach Kalenderjahr abgerechnet. Hält der Vermieter diese Frist aufgrund eigenen Verschuldens nicht ein, kann er später keine Nachzahlungen fordern.

Nach Zugang der Abrechnung hat der Mieter zwölf Monate Zeit, diese zu prüfen und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben. Im Streitfall muss der Vermieter den rechtzeitigen Zugang nachweisen.

Ist die Abrechnung erst in letzter Minute fertig, kann der Vermieter das Schreiben persönlich übergeben und sich den Eingang quittieren lassen oder einen Boten mit der Zustellung beauftragen. Er darf das Schreiben jedoch nicht einfach am Silvesterabend in den nächsten Briefkasten werfen, nicht einmal in den des Mieters. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: XII ZR 148/05).

Da an Silvester in der Regel nur am Vormittag gearbeitet wird, ist davon auszugehen, dass der Mieter keine Möglichkeit hatte, die Abrechnung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn es bei der Zustellung durch die Post Verzögerungen gibt, geht dies zulasten des Vermieters.