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Selbstständigkeit wird nicht durch eigenes Auto begründet

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Darmstadt - Wer für die Arbeit ein eigenes Auto benutzt, hat dadurch nicht automatisch den Status eines Selbstständigen. Andere Faktoren spielen ebenfalls eine Rolle. Ausschlaggebend ist, wie unabhängig ein Beschäftigter in seiner Arbeit ist. Das zeigt eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (AZ: L 1 KR 57/16), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der Fall: Die Frau ist als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig. Sie muss an vier Tagen in der Woche Handtuchrollen und Fußmatten an Kunden ausliefern. Auch erledigt sie die Montage, Reparaturen und den Austausch der Hygienesysteme. Im Jahr 2011 beantragte sie die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung meinte, die Frau sei abhängig beschäftigt. Schließlich gebe ihr die Firma Anweisungen, kontrolliere sie und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Auch müsse die Frau die Kleidung der Firma tragen.

Das Urteil: Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung. Es liege keine selbstständige Tätigkeit vor. Daher sei die Frau sozialversicherungspflichtig, und der Arbeitgeber müsse seinen Anteil dazu leisten. Für eine abhängige Beschäftigung spreche der Umstand, dass sie täglich Weisungen erhalte, Kleidung mit Logo der Firma trage und ein Werbeschild am Auto habe anbringen müssen. Auch sei sie gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründe.