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Schummeln bei Selbstauskunft berechtigt zur Kündigung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Vermieter wollen von neuen Mietern oft viel wissen. Interessenten müssen zwar nicht alles von sich preisgeben - sie sollten in manchen Punkten aber auf keinen Fall schummeln.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Lüneburg zeigt (Az.: 6 S 1/19). Schummeln sollten angehende Mieter demnach nicht bei Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Andernfalls ist eine Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 12/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

Mieter lügt bei Fragen nach Schulden

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann eine Ein-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietpreis von 256 Euro gemietet. Bei der Selbstauskunft gab der Mieter an, schuldenfrei und ohne laufende Zahlungsverpflichtungen zu sein.

Etwa ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrags wurde jedoch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis daher wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft.

Das Amtsgericht Celle gab zunächst dem Mieter Recht. Die Richter begründeten das damit, dass die Miete eine Bagatellgrenze überschreiten müsse. Erst dann seien Fragen zu Zahlungsverpflichtungen zulässig.

Keine Bagatellgrenze bei Fragen nach Zahlungsverpflichtung

Das Landgericht sah das anders: Berücksichtigte man eine Bagatellgrenze, würden kleine Vermieter benachteiligt. Durch die falschen Angaben in der Selbstauskunft sei das Verhältnis zwischen den Parteien unumkehrbar erschüttert worden, so dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.