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Rechtsschutz für Bauherren: Wichtige Fälle werden ausgeschlossen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamburg/Düsseldorf - Wer ein Haus baut, muss mit einer Reihe von Risiken rechnen. So kann es etwa Streit mit dem Architekten oder den Handwerkern geben, der vor Gericht landet. Klassische Rechtsschutzpolicen schließen derartige Streitigkeiten jedoch aus.

"Bei allem, wogegen sich ein Bauherr eigentlich versichern möchte, greifen die Versicherungen nicht", lautet das ernüchternde Fazit von Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV) mit Sitz in Hamburg. Ihre Einschätzung fußt auf den Musterbedingungen der Versicherungsbranche, die so gut wie jeder Anbieter nutzt.

Darin wird ausdrücklich eine lange Liste an Situationen ausgeschlossen - unter anderem der Kauf von Baugrundstücken sowie Planung, Neubau, Umbau und Kauf einer Immobilie. Bauherren müssen also Klagen gegen Planer und Firmen aus eigener Tasche zahlen. Einige Policen decken auch Auseinandersetzungen um die Finanzierung nicht ab.

Elke Weidenbach, Referentin für Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, erläutert den Grund für die Einschränkungen: "Das Baurisiko ist zu hoch". Zur Vielzahl an Klagen komme der hohe Streitwert. Nach diesem richten sich Gerichts- und Anwaltskosten sowie Gutachter-Honorare. Fünf- bis sechsstellige Summen sind schnell zusammen, das wird Versicherungen schlicht zu teuer.

Ausnahmen für den Selbstbezug

Dennoch können klassische Rechtsschutzverträge Klauseln zugunsten des Bauherrn beinhalten. Wer zur Kapitalanlage kauft, bleibt in der Regel aber außen vor. Denn Voraussetzung ist oft, dass der Eigentümer in der gebrauchten Immobilie lebt.

Auch für den Selbstbezug gebraucht gekaufter Häuser und Wohnungen bieten Tarife teilweise Ausnahmen. "Wenn ein solches Haus Mängel hat, würde darauf Rechtsschutz bestehen", erläutert Michael Sittig, Redakteur der Zeitschrift "Finanztest". So springt die Versicherung zum Beispiel ein, wenn der neue Eigentümer nichts vom Hausschwamm-Befall wusste und deshalb den Verkäufer verklagen will.

Bei Mehrfamilienhäusern hängt es laut Sittig von der Formulierung ab, ob der Schutz für das gesamte Gebäude gilt oder lediglich für die selbst bewohnte Einheit. Dann bekäme etwa der Eigentümer eines Sechsfamilienhauses nur ein Sechstel der Kosten erstattet. Ist dieser Punkt vertraglich nicht geregelt, sei die kundenfreundlichste Auslegung der Klausel geboten. Bedeutet: Rechtsschutz fürs ganze Haus.

Sind Kunden anderer Ansicht als die Assekuranz, können sie sich online beim Versicherungsombudsmann beschweren. Dafür brauchen sie keine juristischen Kenntnisse. Der Ombudsmann schlichtet den Streit, das Verfahren ist kostenlos.

Anstrich oder Solaranlage können versichert sein

Umbauten können ebenfalls versichert sein. Jedenfalls dann, wenn sie keine Baugenehmigung erfordern. Als Beispiele nennt Sittig den Fassadenanstrich, das Versetzen einer nicht tragenden Wand oder die nachträglich aufs Dach gesetzte Solaranlage. Für den Anbau einer Garage hingegen gibt es demnach keinen Rechtsschutz.

Sogar der Kredit für eine genehmigungsfreie bauliche Veränderung kann mitversichert sein, sagt der Experte, auch wenn Krach um Finanzierungen generell ausgeschlossen wird. Manche Tarife umfassen auch anwaltliche Beratungsgespräche und Prozesskosten, die jedoch nach oben gedeckelt sind.

Fallstricke beim Abschluss

Neben den typischen Rechtsschutzversicherern mit Mini-Schutz gibt es wenige Spezialanbieter, die mehr leisten. Sie übernehmen etwa Klagen gegen Bauunternehmen. Einer der Anbieter übernimmt bis zu 100 000 Euro Prozesskosten. Der Schutz hat seinen Preis: Bauherren zahlen 0,5 Prozent der Bau- oder Kaufsumme.

Weidenbach warnt davor, falsche Angaben zu machen, um Beiträge zu sparen. "Außerdem gibt es einen Selbstbehalt und die Bedingung, den Vertrag vor dem Notartermin unter Dach und Fach zu bringen."

Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließen will, sollte darauf achten, die Police vor Beginn des Bauvorhabens zu unterschreiben, empfiehlt die Verbraucherschützerin. Für problematisch hält sie allgemein sowohl die mögliche Kappung der Versicherungssumme als auch eine Wartezeit bis zum Greifen des Rechtsschutzes. Verzichte eine Gesellschaft darauf, sollten sich Bauherren dies schriftlich bestätigen lassen. Und: "Genau erkundigen, ob für das geplante Objekt der Versicherungsschutz passt."