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Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt/Main – Nutzen Urlauber das „Rail-and-fly“-Angebot des Reiseveranstalters, haben sie die Pflicht, sich frühzeitig auf den Weg zum Flughafen zu machen, um dort pünktlich am Gate zu erscheinen. Ansonsten haben sie keine Ansprüche auf eine Erstattung der Kosten, wenn sie ihren Flieger verpassen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 32 C 1966/17).

In dem verhandelten Fall ging es um eine Flugreise von Köln/Bonn nach Thailand. Der Reiseveranstalter hatte den Urlaubern ein Rail-and-fly-Ticket für die Anreise zum Airport ausgestellt – und darum gebeten, drei Stunden vor Abflug am Flughafen zu sein. Der Flug sollte um 14.55 Uhr starten.

Zu wenig Zeit eingeplant

Die Kläger verpassten die Maschine, weil sich ihr Zug 103 Minuten verspätete. Sie buchten Ersatzflüge und forderten dieses Geld und Schadenersatz vom Reiseveranstalter. Das Gericht wies die Klage ab. Der Grund: Die Kläger hatten einen Zug gewählt, der regulär erst um 12.10 am Bahnhof Siegburg/Bonn gewesen wäre – also 2 Stunden und 45 Minuten vor Abflug.

Die Urlauber verletzten dadurch ihre "Mitwirkungsobliegenheiten", so die Richter. Sie hätten eine Verbindung wählen müssen, mit der sie rechtzeitig mindestens drei Stunden vor Abflug am Schalter gewesen wären. Daher konnten sie vom Veranstalter kein Geld zurückverlangen. Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".