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Privathaftpflicht: Schäden durch kleine Kinder richtig abdecken

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hamburg – Bis zu ihrem siebten Geburtstag gelten Kinder als nicht deliktfähig, im Straßenverkehr sogar bis zu ihrem 10. Geburtstag. Das bedeutet: Sie haften nicht selbst für Schäden, die sie verursachen.

Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, bleiben Geschädigte daher unter Umständen auf dem Schaden sitzen, erklärt der Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg.

Kinder unter 7 Jahren mitversichern

Wer einen Streit mit den Geschädigten vermeiden möchte, kann den eigenen Haftpflichtversicherer bitten, den Schaden trotzdem zu begleichen. Das ist jedoch nur möglich, wenn der Tarif auch Schäden durch deliktunfähige Kinder abdeckt, erklärt der BdV.

Deckungssumme sollte hoch genug sein

Familien sollten bei der Prüfung ihrer Privathaftpflichtversicherung zudem auf eine ausreichende Deckungssumme achten. Sie sollte mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen.