Preiserhöhungen: Energieversorger müssen genauer informieren
Stand: 18.06.2018
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Karlsruhe – Wenn der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöht, wird gerne auf gestiegene Steuern und Abgaben verwiesen. Doch das stimmt nicht immer. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Energieversorger die gestiegenen Kostenbestandteile genau ausweisen müssen.
Wenn Strom oder Gas im örtlichen Grundversorgungstarif teurer werden, müssen zukünftig die alten und die neuen Preise gegenübergestellt werden. In der Mitteilung des Versorgers dürfen nicht nur die Gesamtkosten angegeben werden, sondern auch die einzelnen Kostenbestandteile und ihre Veränderungen müssen auftauchen. Dazu gehören beispielsweise die Netzgebühren, die Stromsteuer und die EEG-Umlage.
Was bringt das den Kunden?
Durch die genaue Gegenüberstellung ist einfacher zu erkennen, ob sich die Preise wirklich wegen Kostenblöcken erhöhen, auf die der Energieversorger keinen Einfluss hat, oder ob das Unternehmen damit den Gewinn steigern möchte.
Die Entscheidung des BGH kam durch die Klage einer Verbraucherzentrale gegen den Grundversorger in Dortmund zustande (AZ: VIII ZR 247/17). Anstoß der Auseinandersetzung war, dass der Energieversorger als Grund für eine Preiserhöhung angestiegene Steuern und Abgaben genannt hat. Doch tatsächlich hatten sie sich nicht verändert.