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Mit 30 ist Schluss: Wann alte Heizkessel getauscht werden müssen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Stuttgart - Alte Heizkessel können meist nicht dauerhaft in Betrieb bleiben. Spätestens nach 30 Jahren muss laut Energieeinsparverordnung ein neuer her. Es gibt aber Ausnahmen.

Besitzer eines Heizkessels, der seit 30 Jahren in Betrieb ist, müssen diesen unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen neuen austauschen. Das betrifft Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von 4 bis 400 Kilowatt in einem Mehrfamilienhaus ab drei Wohnungen, in dem der Eigentümer nicht schon zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) nimmt Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Regelung aus. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Konkret heißt das: Ab 2019 sind alle entsprechenden Heizungskessel betroffen, die vor dem Jahr 1989 eingebaut wurden. Den Angaben zufolge betrifft dies in Deutschland mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizungen.

Informationen zum Baujahr und zur Leistung finden Hausbesitzer im Protokoll des Schornsteinfegers oder in den Bauunterlagen. Auch auf dem Typenschild stehen diese Daten, entweder direkt auf dem Kessel oder unter einer Abdeckung, wenn der Kessel gedämmt ist. Alternativ helfen Schornsteinfeger oder Heizungsbauer bei der Bestimmung.

Wer neu einen Altbau mit einer bestehenden Ü30-Heizung kauft, muss nicht sofort reagieren, sondern hat zwei Jahre Zeit, einen neuen Kessel zu installieren. Die Einhaltung dieser Frist überprüfen Schornsteinfeger, erläutert Zukunft Altbau.