Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Hamburg – Kreuzfahrtpassagiere haben das Recht, den Reisepreis auch nachträglich zu mindern, wenn sie eine Kabine auf dem Schiff beziehen müssen, die kleiner ist als bei der Buchung angegeben. Das haben die Richter des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 17a C 54/17) entschieden.
Ebenfalls bei einer grundlegend anderen Aufteilung der Kabinen als im Werbeprospekt ist eine Preisminderung möglich. Eine Abweichung von bis zu zehn Prozent bei der Kabinengröße sei aber hinzunehmen, so das Gericht. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Kabine gebucht, die laut Sonderangebot 22 Quadratmeter groß sein sollte. Tatsächlich war die Kabine nur 19,31 Quadratmeter groß – eine Abweichung von mehr als zehn Prozent. Zudem hatte die Reederei nicht ausreichend klargemacht, dass die im Prospekt zu sehende Raumaufteilung lediglich beispielhaft war und die Kabine einen anderen Zuschnitt haben konnte. Das Gericht hielt daher eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 15 Prozent für angemessen (Reisepreis: 13.148 Euro).
Kleinere Kabine ist Komforteinschränkung
Der Kläger hatte noch deutlich mehr Geld zurückverlangt – er bezog sich auf die Preisdifferenz zu einer günstigeren Kabine. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Maßgeblich sei, wie stark der Mangel die Reise beeinflusst habe. Und die Kabine habe auf der Kreuzfahrt sämtliche Aufgaben erfüllt, die ihr zukamen. Dass sie kleiner und anders geschnitten war als versprochen, sei eine Komforteinschränkung. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".