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Rostock – Die Freude auf die Kreuzfahrt ist groß und eine bezahlte, berufliche Urlaubsvertretung ist für den Zeitraum schon gefunden. Doch dann wird die Seereise von der Reederei abgesagt. In diesem Fall bleibt der Reisende auf den Kosten für den beruflichen Vertreter sitzen und erhält keinen Schadenersatz, das haben die Richter des Amtsgerichts Rostock entschieden (Az.: 47 C 142/16).
In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt, die von der Reederei zweimal verschoben werden musste, weil das Schiff beide Male noch nicht fertig war. Die Kläger und seine Frau waren nicht bereit, ein weiteres Mal umzubuchen. Der Reisepreis wurde erstattet.
Kläger: Zusätzlicher Schadenersatz gefordert
Denn er hatte eine Urlaubsvertretung angeheuert. Da die Reise aber ausgefallen war, sollte die Vertretung wenigstens eine Abfindung von 5.000 Euro bekommen. Das Geld wollte sich der Kläger von der Reederei holen – doch er scheiterte vor Gericht. Zwischen der Firma des Klägers und der Reederei bestehe keine vertragliche Bindung, so das Urteil. Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".