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Kostenübernahme nach Unfall: Gutachten ist maßgeblich

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Konstanz - Nach einem Verkehrsunfall muss die Kfz-Versicherung des Verursachers grundsätzlich für sämtlche Reparaturkosten aufkommen, die im Gutachten aufgelistet sind. Sie darf nicht einfach einzelne Posten von der Erstattung ausnehmen.

Nach einem Verkehrsunfall muss die Kfz-Versicherung des Verursachers alle in einem Gutachten genannten Reparaturkosten erstatten. Dazu gehören auch die Kosten für eine Probefahrt durch die Werkstatt, wenn das Gutachten diese auflistet. So urteilte das Amtsgericht Konstanz, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt (Az.: 9 C 597/16).

Versicherung muss Kosten der Probefahrt tragen

Im verhandelten Fall hatte die gegnerische Versicherung die Werkstattrechnung um die Kosten für die Probefahrt nach der Reparatur gekürzt. Dieser Posten tauchte aber bereits im Schadensgutachten auf – und deshalb hatte laut Urteil der Kläger einen Anspruch auf das Geld, da er sein Auto auf Grundlage des Gutachtens hatte reparieren lassen. Alle dort gelisteten Positionen müssten beglichen werden.

Generell habe zwar auch ein Geschädigter alles zu tun, um die Schadenskosten so gering wie möglich zu halten. Doch meist habe dieser laut Gericht kaum Einflüsse auf die Abläufe bei der Reparatur des Autos und müsse so auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen.