Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Kosten für Kinderbetreuung steuerlich absetzen: So geht's

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Die Kosten für die Kinderbetreuung können Eltern als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorhanden ist und das Geld unbar auf das Konto der Kita überwiesen beziehungsweise der Betreuungsperson überwiesen wurde.

"Eine Barzahlung zählt für die Steuer nicht", betont Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Der Bundesfinanzhof hatte dies bereits für die Jahre bis 2011 entschieden (Az.: III R 63/13).

Auch nach geltender Rechtslage muss die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Zahlen die Eltern bar, werden die Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt und Einsprüche zurückgewiesen. Dies geht aus einem Erlass der Finanzverwaltung hervor (FinBeh Hamburg S-2221-2012/38-52). "Eltern sollten die Rechnungen und Überweisungsbelege daher immer aufbewahren", empfiehlt Klocke. Im Zweifelsfall müssen die Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Bei Überweisung auf ein entsprechendes Konto, können die Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln, bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro im Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Regelung gilt für Kinder unter 14 Jahren, ausnahmsweise auch länger, wenn sich das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen kann. Absetzbar sind zum Beispiel die Kosten für Kindertagesstätten, Kinderhorte oder Tagesmütter. Wird das Kind im eigenen Haushalt betreut, können die Aufwendungen beispielsweise als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Der Steuerbonus wird in diesem Fall für 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro im Jahr gewährt. Kosten für Sportvereine, Musik- oder Nachhilfeschulen werden hingegen steuerlich nicht anerkannt.