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Kontovollmacht der Eltern führt meist nicht zu Rechenschaftspflicht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Köln - Erhält das Kind eine Vollmacht für das Konto der Eltern, muss es nach deren Tod gegenüber Erben oder anderen Kindern nicht zwingend Auskunft über Kontobewegungen geben. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 16 U 99/16) hängt es davon ab, ob im Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind objektive Kriterien dafür vorliegen, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollen.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall verfügte ein Kind über eine Kontovollmacht und eine Vollmacht für das Bankschließfach der Mutter. Nach deren Tod forderten die Geschwister und Miterben Auskunft über Kontobewegungen und Inhalt beziehungsweise Herausnahmen aus dem Bankschließfach. Vor Gericht hatten sie damit aber keinen Erfolg. Denn eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht bestehe nur, wenn der Bevollmächtigung ein Auftrag zugrunde liegt, befand das OLG. Dies ist aber nicht zwingend der Fall, wenn eine Mutter einem Kind Kontovollmacht und Vollmacht für ein Bankschließfach erteilt.

Erfolgt die Erteilung der Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt werden. In diesem Fall aber sollte das Kind auch im Nachhinein nicht dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen, entschied das OLG.