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Heizkosten müssen verbrauchsabhängig verteilt werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Mehrfamilienhäuser werden meist über eine Zentralheizung erwärmt. Die dabei anfallenden Heizkosten müssen mindestens zu 50 Prozent verbrauchsabhängig auf Mieter oder Wohnungseigentümer verteilt werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Dazu müssen alle Räume der Wohnung mit Erfassungssystemen, etwa Heizkostenverteilern, ausgestattet sein.

Auch per Mietvertrag kann nichts anderes bestimmt werden. Die Verteilung der Heizkosten ausschließlich nach Wohnfläche ist unzulässig. Gleiches gilt für die Vereinbarung einer sogenannten Warmmiete, bei der die Heizkosten in der Miete enthalten sind, oder für eine Heizkostenpauschale, über die nicht abgerechnet werden muss.

Ausnahmen vom Grundsatz der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung gibt es praktisch nur in sogenannten Passivhäusern, in denen so gut wie keine Heizenergie benötigt wird, und in Häusern mit besonders energiesparenden Heizungsanlagen wie zum Beispiel Wärmepumpen oder Solaranlagen.

Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, sondern verteilt die Heizkosten zum Beispiel ausschließlich nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses, haben diese laut Mieterbund ein 15-prozentiges Kürzungsrecht. Sie können von der Heizkostenabrechnung des Vermieters also 15 Prozent abziehen. So steht es in der Heizkostenverordnung.