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Stuttgart – Ist ein Reifenschaden an einem Flugzeug der Auslöser für einen deutlich verspäteten Abflug, hat die Fluggesellschaft den betroffenen Passagieren eine Entschädigung zu zahlen. Das haben die Richter des Landgerichts Stuttgart (Az.: 5 S 103/17) entschieden.
Ein geplatzter Flugzeugreifen aufgrund eines auf der Start- und Landebahn liegenden Gegenstands sei kein außergewöhnlicher Umstand, so die Richter. In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Mallorca nach Stuttgart, der erst mit sieben Stunden Verspätung landete. Der Grund: Wegen eines Gegenstands auf der Start- und Landebahn wurde ein Reifen des Fliegers beschädigt. Der Kläger verlangte eine Ausgleichszahlung von 250 Euro für die Verspätung.
Selten, aber möglich
Das Landgericht gab dem Mann Recht und wies die Berufung der Airline zurück. Ein Fremdkörper auf der Startbahn sei zwar selten, und die Fluggesellschaft habe jede mögliche Sorgfalt walten lassen. Dennoch zähle eine Verunreinigung der Bahn zu den Umständen, die untrennbar mit dem System Luftfahrt verbunden sind - und somit nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung. Von dem Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".