BGH-Urteil: Bonuszahlung nach Erstvertragslaufzeit
Stand: 17.04.2013
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshoft hat sich mit einer strittigen Bonusklausel bei Stromverträgen beschäftigt und entschieden, dass der Bonus bezahlt werden muss.
Der BGH teil mit, dass in dem zu entscheidenden Verfahren strittig war, ob die Beklagte – eine Stromlieferantin – verpflichtet ist, den Klägern einen sogenannten “Aktionsbonus” zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.”
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag – wie hier – mindestens ein Jahr bestanden hat.