BGH überprüft Kündigungsfristen von Fernwärmeverträgen
Stand: 14.11.2013
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Karlsruhe - Welche Kündigungsfristen gelten bei einem Fernwärmevertrag, der ohne Unterschrift des Kunden zustande gekommen ist? Diese Frage überprüft seit Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH). Dem Gericht liegt die Klage der Stadtwerke Cottbus gegen eine Firma vor. Die Stadtwerke wollen eine Kündigung des Unternehmens mit «sofortiger Wirkung» nicht anerkennen.
Das Unternehmen hatte von den Stadtwerken zunächst ohne Vertrag Fernwärme bezogen. Daraufhin begrüßte der Energieversorger die Firma im September 2008 mit einer "Vertragsbestätigung" als neuen Kunden und legte dem Schreiben Vertragspapiere bei. Diese unterschrieb die Firma nicht und kündigte im März 2009. Der Energieversorger ist der Meinung, die Firma müsse eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten.
Auch ohne Unterschrift sei zwischen den Parteien unstreitig ein Fernwärmevertrag zustande gekommen, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Ball in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch. Es müsse jedoch geklärt werden, welche Kündigungsfristen bei solchen Verträgen gelten. Der BGH will sein Urteil am 15. Januar verkünden.