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Beim Berliner Testament freut sich das Finanzamt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Wer ein großes Vermögen besitzt, macht sich auch Gedanken um sein Testament. Beliebt ist die Form des Berliner Testaments. Steuerlich ist das aber nicht besonders attraktiv: Denn das Finanzamt schlägt hier zweimal zu.

Erbrecht ist kompliziert

Geht es um die Regelung des Erbes, setzen viele auf ein Testament. Denn damit haben es die Erblasser selbst in der Hand, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll.

"Von Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern, die ein Testament errichten, entscheiden sich rund zwei Drittel für das sogenannte Berliner Testament", erklärt Holger Siebert, Fachanwalt für Erbrecht. Allerdings lauern in der Praxis Fallen, die oft erst später auffallen. "Das Erbrecht ist kompliziert."

Mit diesem Testament regeln Paare ihren Nachlass gemeinsam. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erst wenn beide Partner gestorben sind, erhalten die gemeinsamen Kinder oder andere festgelegte Erben das Familienvermögen.

"Das ist eigentlich eine einfache und klare Regelung", sagt der Rechtsanwalt Anton Steiner, der auch Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht ist. "Man kann im Prinzip nichts vergessen." Den Partner im Ernstfall versorgt zu wissen, entspreche zudem dem Gefühl der Ehe.

Berliner Testament einfach aufsetzen

Ein Berliner Testament aufzusetzen, ist denkbar einfach. Der Text könnte nach Angaben der Stiftung Warentest zum Beispiel so aussehen: "Wir, die Eheleute X und Y, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Erben des Längstlebenden sind unsere Kinder A, B, C zu gleichen Teilen."

Diesen Text schreibt ein Partner eigenhändig vom ersten bis zum letzten Wort und unterschreibt das Dokument am Ende. Der andere Partner muss nur noch unterschreiben. Alternativ kann ein solches gemeinschaftliches Testament auch notariell beurkundet werden.

Mit dieser Regelung sind die eigenen Kinder beim Erbe zunächst außen vor. "Sie müssen erst einmal warten", sagt Steiner. Direkt nach dem Tod eines Elternteils könnten sie lediglich ihren Pflichtteil geltend machen. Besteht das Erbe aus einer Immobilie, kann das zu einem Problem werden: Denn der länger lebende Elternteil muss diese womöglich verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen.

"Das kann aber oft mit einer Pflichtteilsstrafklausel verhindert werden", erklärt Steiner. Dann bekommen Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil fordern, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil.

Das Berliner Testament lässt sich widerrufen

"Solange beide Ehegatten noch leben, kann in einem solchen Testament alles einseitig widerrufen werden", sagt Fachanwalt Siebert. "Das funktioniert sogar bei wechselbezüglichen Verfügungen." Hier muss der Widerruf allerdings durch notariell beurkundete Erklärung dem anderen Ehegatten zugestellt werden.

Wer einen höheren Bindungsgrad seines Testaments ohne Widerrufsmöglichkeit will, sollte über den Abschluss eines Erbvertrages nachdenken. "Dieser kann nur gemeinschaftlich wieder aufgehoben werden", sagt Siebert.

Der überlebende Ehepartner kann das Testament in bestimmten Fällen sogar nach dem Tod des ersten Ehegatten rückwirkend anfechten. Möglich ist das, wenn auf einmal ein Pflichtteilsberechtigter da ist, der im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nicht vorhanden war. Das passiert zum Beispiel, wenn der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Ehegatten wieder heiratet. "Will man eine solche Anfechtung verhindern, muss das Anfechtungsrecht im Testament ausgeschlossen werden."

Bei der Steuer wird es komplizierter

So einfach sich ein Berliner Testament aufsetzen lässt, so kompliziert ist es bei der Steuer. "Die steuerlichen Freibeträge in der Familie werden verschenkt", sagt Steiner. Bis das Vermögen der Eltern zu den Kindern gelangt, wird es zudem zweimal versteuert.

Vor allem bei größeren Vermögen liegt das Finanzamt im Vorteil. Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat ein Vermögen von drei Millionen Euro, das dem Mann gehört. Beim Berliner Testament hat der Ehepartner nach dem Tod des Partners einen Freibetrag von 500.000 Euro. "2,5 Millionen Euro müssen also mit 19 Prozent versteuert werden", so Steiner. "Das entspricht etwa 500 000 Euro Steuern, die hier fällig werden."

Erben nach dem Tod des zweiten Elternteils die beiden Kinder die restlichen 2,5 Millionen Euro, haben sie einen Freibetrag von je 400 000 Euro. "1,7 Millionen müssten also noch mit 19 Prozent versteuert werden", erklärt Steiner. Das wären noch einmal 300.000 Euro. "Bei geschickter Gestaltung hätten in diesem Beispiel insgesamt 1,6 Millionen Euro an Freibeträgen genutzt werden können."