Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Autofahrer müssen Fahrziel in "Anlieger frei"-Straße angeben

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Oldenburg – Das Straßenschild "Anlieger frei" zeigt an, dass ein nachfolgender Straßenabschnitt für den Durchgangsverkehr gesperrt ist. Nutzen Autofahrer trotzdem die Straße, ohne ihr Fahrziel bekanntzugeben, droht ihnen ein Bußgeld. Das geht aus einem Urteil (Az.: 2 Ss(OWi) 213/17) des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Im verhandelten Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der ein Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen missachtete und dafür Bußgeld zahlen sollte. Er berief sich aber auf ein zusätzliches "Anlieger frei"-Schild. Der Fahrer behauptete, einen Anlieger beliefert zu haben. Wen, das wollte er aber zum Schutz seiner eigenen Privatsphäre und der des Belieferten nicht preisgeben. So ging er vor Gericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, DAV, berichtet.

Privatsphäre kein Grund

Ohne Erfolg. Denn das glaubte dem Mann nicht, Baustoffe ausgeliefert zu haben. Da er auch niemanden nannte, sei es nicht nachprüfbar, so das Gericht. Auf die Privatsphäre könne er sich auch nicht berufen, denn mit seinem großen Fahrzeug sei ein offener Ausladevorgang gut zu sehen gewesen. So sei davon auszugehen, dass der Mann den Bereich unberechtigt befahren hatte.

Urteil gilt auch für PKW-Fahrer

Der DAV weist darauf hin, dass das Urteil ohne weiteres auch auf Pkw-Fahrer übertragbar sei. "Anlieger frei" heißt: Hier darf nur einfahren, wer mit den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der Straße in Beziehung treten will, etwa für einen Besuch, einen Einkauf oder Arztbesuch. Das sei im Zweifel nachzuweisen. Wer solche Strecken etwa als Abkürzung nutzt, müsse mit einem Bußgeld rechnen.