Auto verliehen: Wie weit reicht die Halterhaftung?
Stand: 03.07.2020
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Ein Autohalter verleiht sein Auto. Das Fahrzeug steht später ohne Plakette in einer Umweltzone. Der Fahrer lässt sich nicht mehr ermitteln. Muss der Halter für Bußgeld und Ermittlung aufkommen?
Für Verkehrsverstöße wie Falschparken in einer Umweltzone muss ein Halter eines Autos nicht aufkommen, wenn sich der Fahrer nicht ermitteln lässt. Allerdings kann er die Fahrerermittlung bezahlen müssen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf das der ADAC hinweist (Az.: 2 RBs 1/20).
Ein Fahrzeughalter hatte sein Auto verliehen. Diese Person fuhr damit in eine Umweltzone. Die dafür eigentlich erforderliche "Grüne Plakette" am Auto fehlte aber. Das führte dazu, dass beim Parken innerhalb der Zone ein Bußgeld fällig wurde. Der Halter argumentierte, weder sei er selbst gefahren noch liege bei einem stehenden Fahrzeug ein Umweltzonenverstoß vor.
Auch ein parkendes Auto nimmt am Verkehr teil, so die Ansicht der Behörde. Das Bußgeldverfahren wurde allerdings eingestellt, dem Halter aber die Kosten für die erfolglose Fahrerermittlung in Rechnung gestellt. Dagegen wehrte er sich. Bei einem Umweltverstoß gäbe es keine Halterhaftung. Die Sache ging vor Gericht.
Halter muss für Fahrerermittlung bezahlen
Ohne Erfolg für den Halter. Zwar kann das Bußgeld nicht vom Halter verlangt werden. Das ist aber auch nicht passiert, da das Verfahren eingestellt wurde. Allerdings müsse der Halter für die Kosten des Verfahrens der Fahrerermittlung aufkommen. Grundsätzlich übrigens kann ein Umweltzonenverstoß auch von einem stehenden, beziehungsweise parkenden Autofahrer begannen werden, stellten die Richter klar.