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Pflegekräfte aus dem Ausland: Kritik an neuer Richtlinie

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Viele Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt. Häufig packen Betreuungskräfte aus Osteuropa mit an. Der Markt mit ausländischen Helfern birgt aber eine Menge Graubereiche. Ein neuer Standard soll Hilfe bringen. Experten sind skeptisch.

Hunderttausendfach übernehmen Betreuungskräfte aus dem Ausland die häusliche Pflege, vor allem aus Osteuropa. Doch es gibt Probleme in diesem Bereich der Pflegebranche: Schwarzarbeit, unklare Anstellungsverhältnisse, ausbeuterische Arbeitsbedingungen und teils mangelndes Fachwissen. «Hier passiert viel Illegales», sagt Pflege-Expertin Katrin Andruschow, die sich schon jahrelang mit dieser Branche beschäftigt. «Es ist eine wichtige Säule im Pflege- und Betreuungssystem, die aber sehr wenig reguliert ist», hält sie fest.

Ein neuer DIN-Standard soll hier nun dringend nötige Besserung bringen: Für unterstützungsbedürftige Menschen und ihre Angehörigen, aber auch für seriös arbeitende Vermittler und - wichtig - natürlich für die Betreuungskräfte. Doch er kann nicht alle Probleme lösen.

Neuer Standard schafft Richtlinien

Die DIN SPEC 33454 ist ein Standard, keine Norm. Sie schafft Richtlinien für die «Betreuung unterstützungsbedürftiger Menschen durch im Haushalt wohnende Betreuungskräfte aus dem Ausland». Konkret werden Anforderungen an Vermittler, Dienstleister im Ausland und die Betreuungskräfte formuliert, aber auch an die Menschen, die deren Hilfe in Anspruch nehmen wollen.

Vermittlungsagenturen von ausländischen Pflegekräften können sich damit zertifizieren lassen. Das sind Firmen, die die Brücke schlagen zwischen den Dienstleistern - aus Polen oder anderen Ländern - und den Familien hierzulande, die nach einer Betreuungskraft suchen. Mit Mecasa in Stuttgart gibt es bereits einen Anbieter, der nach dem neuen Standard zertifiziert ist - weitere dürften in den kommenden Monaten folgen.

DIN SPEC weist zertifizierte Anbieter aus

Das Interesse in der Branche sei groß, heißt es von der Sachverständigenorganisation Dekra, die bisher als einzige Prüfgesellschaft den neuen Standard abnimmt. Verbraucher erkennen zertifizierte Anbieter daran, dass sie die DIN SPEC ausweisen - ebenso wie das Institut, das die Prüfung durchgeführt hat.

Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man auch nach der sogenannten Konformitätsbescheinigung fragen. Das ist eine Art Urkunde, auf der die Zertifizierung offiziell bestätigt ist.

Wer nach dem neuen Standard arbeitet, dürfe sich nicht mehr auf die reine Vermittlung zurückziehen, sagt Warentesterin Andruschow. Das machen seriöse Anbieter schon jetzt nicht, doch es gibt eben auch andere, die es sich an dieser Stelle einfach machen.

Das regelt der neue Standard

Nach dem neuen Standard müssen zertifizierte Anbieter die Familien seriös beraten und deren Bedarf umfassend schriftlich erfassen - eine examinierte Pflegefachkraft muss die Angaben dann in einem telefonischen oder persönlichen Gespräch prüfen.

Dabei wird geschaut, ob der Auftrag durch eine ausländische Betreuungskraft übernommen werden kann, oder nicht professionelle Pflege nötig ist. «Oder man sieht, dass die Familien überhaupt nicht die Voraussetzungen haben, um eine Betreuungskraft menschenwürdig bei sich unterzubringen», so Andruschow.

Die Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern im Ausland wird ebenfalls genauer definiert. «Da ziehen sich einige Agenturen darauf zurück, dass die Verträge und Bezahlung deren Sache sei», erläutert Andruschow mit Blick auf die bisherige Praxis.

Wollen sie nach der neuen Richtlinie zertifiziert werden, müssen sie Vereinbarungen mit den Partnern schließen. Es gehe auch darum sicherzustellen, dass die Betreuungskräfte ausreichend qualifiziert und sozialversichert sind, so die Expertin.

Problem der Sozialabgaben

Bisher konnten gerade bei unseriös agierenden Vermittlern und Dienstleistern unklare Anstellungsverhältnisse zu einem Problem werden, das empfindliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen konnte - zum Beispiel, wenn die pflegebedürftige Person Sozialabgaben für die Betreuungskraft hätte abführen müssen, davon aber nichts wusste.

Die neue Richtlinie beseitigt hier nicht alle Unklarheiten, gibt allerdings mehr Sicherheit. Darin sei geregelt, so Andruschow, dass der Dienstleistungserbringer beispielsweise bei einer Entsendung mit der A1-Bescheinigung spätestens zum Auftragsbeginn nachweist, dass die Betreuungskraft im Ausland sozialversichert ist.

«Das ist der springende Punkt, dass diese A1-Bescheinigung bisher oft erst später oder gar nicht vorgelegt wird», sagt die Expertin, die an der neuen DIN SPEC mitgearbeitet hat.

Dennoch, hundertprozentig raus aus ihrer Pflicht sind die Unterstützungsbedürftigen und ihre Familien nie. Sie sind es letztendlich, die den Vertrag mit dem Dienstleister im Ausland abschließen - die deutschen Agenturen vermitteln nur und sind im besten Fall auch danach weiter beratend tätig.

«Im neuen DIN-Standard haben wir deshalb die Anforderung formuliert, dass im Dienstleistungsvertrag auch schriftlich durch den Partner im Ausland zugesichert werden muss, dass er alle rechtlichen Grundlagen der Beschäftigung einer ausländischen Betreuungskraft einhält», sagt Andruschow.

Trotzdem sei es empfehlenswert, sich als Kunde die A1-Bescheinigung der Betreuungskraft zeigen zu lassen und diese zu kopieren. So könne man im Fall der Fälle vor dem Zoll nachweisen, dass man sich um eine reguläre und rechtskonforme Beschäftigung bemüht habe.

Unterschiedliche Beschäftigungsmodelle

Um eine osteuropäische Betreuungskraft zu beauftragen, stehen unterschiedliche Beschäftigungsmodelle zur Verfügung, wie Markus Küffel erläutert. Er ist Geschäftsführer der Vermittlungsagentur «Pflege zu Hause Küffel» und examinierte Pflegefachkraft.

Bei der Beschäftigung einer entsandten Kraft werden im Regelfall die Sozialabgaben im Herkunftsland abgeführt, was zu deutlich geringeren Kosten für die Verbraucher führe, als eine direkte Anstellung in Deutschland, so der Experte.

Eine andere Variante ist, die Betreuungskraft direkt anzustellen. Dazu schließt man einen Arbeitsvertrag mit ihr ab. Der Vorteil davon sei, dass man dann gegenüber ihr weisungsbefugt ist und man Arbeitsabläufe direkt mit ihr klären kann, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die im Internet unter «Pflegewegweiser-nrw.de» umfassende Infos zum Thema bereitstellt.

Ist die Betreuungskraft bei einem Dienstleister angestellt, ist man hier gegenüber nämlich nicht weisungsbefugt. Der Nachteil der Direktanstellung ist aber: Fällt die Betreuungskraft aus, muss man sich selbst um Ersatz kümmern, so die Verbraucherschützer.

Es sei auch möglich, eine ausländische Betreuungskraft als Selbstständige zu beschäftigen. In diesem Fall schließt man keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienstleistungsvertrag ab. Hier bestehe allerdings schnell die Gefahr der Scheinselbstständigkeit, warnt die Verbraucherzentrale. Die könne mit hohen Bußgeldern bestraft werden - auch für den Auftraggeber. Prinzipiell fallen bei selbstständigen Betreuungskräften, sofern alles korrekt ist, keine Sozialabgaben an. Auch der Mindestlohn gilt dann nicht.

Es müssen keine professionellen Pflegekräfte sein. Die neue Richtlinie stellt aber gewisse Anforderungen an sie - zum Beispiel müssen sie ausreichende Deutschkenntnisse haben und Grundlagenwissen in den Bereichen Hauswirtschaft und Pflege. Zudem müssen sie die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nachweisen.

Schutz auch für die Pflegekräfte

Der Standard solle die Betreuungskraft allerdings auch vor ausbeuterischem Verhalten der Kunden schützen, so Küffel. Deshalb werden darin sowohl Anforderungen an den Einsatz an sich als auch an den Einsatzort beschrieben, erläutert der Gesundheitswissenschaftler, der an dem Standard mitgearbeitet hat.

Wer einen stark pflegebedürftigen Angehörigen hat, müsse entweder mehrere Pflegekräfte beschäftigen, oder eben andere Akteure einbinden, betont Küffel. Das können etwa Pflegedienst, Familie oder Freunde sein. «Und ab einem gewissen Grad muss auch ganz klar die Frage gestellt werden, ob die Versorgung in diesem Modell richtig ist oder der Pflegebedürftige gegebenenfalls stationär versorgt werden sollte.» Man könne die Versorgung nicht um jeden Preis mit diesem Modell abbilden.

Ausländische Betreuungskräfte sind außerdem nicht wie Leibeigene - für sie gelten, sofern sie nicht selbstständig sind, auch der Mindestlohn und das deutsche Arbeitszeitgesetz. «Das bedeutet: 40-Stunden-Woche, ein freier Tag pro Woche, elf Stunden Ruhezeit zwischen der Arbeit, Feiertagsausgleich», zählt Küffel auf.

Viele Anbieter würden eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung verkaufen, kritisiert er. Doch der Begriff 24-Stunden-Pflege sei irreführend. «Es geht mit der neuen Richtlinie auch um ein vernünftiges Verhältnis zu den Begrifflichkeiten und darum, klar zu erklären, was so eine Kraft leisten kann und was nicht.»

Die Zertifizierungen nach dem neuen Standard beginnen jetzt erst - viele Vermittlungsagenturen arbeiten bereits nach solchen Kriterien. Andruschow hält die Richtlinie, die man online - allerdings nur nach Anlegen eines Kundenkontos - beim Beuth-Verlag unter «beuth.de» gratis herunterladen kann, auch für ein gutes Nachschlagewerk. Damit könnten sich Unterstützungsbedürftige und ihr Familien vorbereiten, wenn sie eine Betreuungskraft suchen.

So wisse man, wenn ein Vermittler etwas anders mache, als es die Richtlinie nahelegt. «Dann kann man gezielt nach dem Warum fragen», so die Expertin. Und gegebenenfalls einen anderen Anbieter suchen.

Kritik an der Richtlinie

Nach Einschätzung des Verbands für häusliche Pflege und Betreuung (VHBP): kaum etwas. «Der Standard wird nichts an der überragenden Bedeutung der Illegalität ändern», sagt Frederic Seebohm, der Geschäftsführer des Branchenverbandes.

Der VHBP schätzt, dass in Deutschland nur zehn Prozent der Betreuungskräfte, die vor allem aus Osteuropa kommen, legal tätig sind. «Legal beschäftigte Betreuungskräfte kosten monatlich rund 1000 Euro mehr als Illegale. Die empfohlenen Standards werden den Preisabstand zwischen legalen und illegalen Angeboten noch erhöhen», vermutet Seebohm. Sein Verband begrüße zwar die neue Richtlinie sehr. Aber sie ändere nichts an dem Grundproblem der fehlenden Rechtssicherheit für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft.

Auch Markus Küffel kritisiert: «Zwar beschreibt die Richtlinie nun erstmalig Anforderungen an die einzelnen Beschäftigungsformen, eine politische Regelung des Graubereiches ist damit allerdings nicht verbunden.»

Der Gesetzgeber sei aufgefordert, endlich eine klare und eindeutige Regelung vorzunehmen: «Sonst bleiben weiterhin die Gefahren von Scheinselbstständigkeit oder einer Arbeitnehmerüberlassung für die Betroffenen bestehen.» Letzteres heißt, dass man dann gewissermaßen die Rolle und damit auch die Pflichten des Arbeitgebers einnimmt.

Die Betreuungspersonen müssten endlich als arbeitnehmerähnliche Personen mit Sozialversicherungsschutz anerkannt werden, fordert VHBP-Geschäftsführer Seebohm. Es brauche dafür nur den entsprechenden Willen des Bundesarbeitsministeriums. In Österreich sei das schon vor 13 Jahren geändert worden.

So lange aber würden in Deutschland weiterhin viele Pflegebedürftige und Familien in die Illegalität gelockt. «Man kann morsches Holz umlackieren», sagt Seebohm mit Blick auf die Situation und den möglichen Effekt des neuen DIN-Standards. «Aber danach bleibt es immer noch morsch.»