Totalschaden
Rund 2,6 Millionen Verkehrsunfälle gab es 2017 auf Deutschlands Straßen. Fast 90 Prozent endeten laut Statistischem Bundesamt mit einem Sachschaden. Doch was können Autofahrer tun, wenn das Auto nach einem Unfall einen Totalschaden hat? Wann lohnt es sich noch, Geld in den Unfallwagen zu stecken, und wie viel zahlt die Versicherung?
- Technischer Totalschaden
- Wirtschaftlicher Totalschaden
- Was leistet Ihre Kaskoversicherung?
- Die 130-Prozent-Regel
- Unfall mit geleastem Auto
- Geschädigte haben Anspruch auf einen Leihwagen
Das Wichtigste in Kürze
- Damit Ihre Versicherung die Reparaturkosten im Schadensfall übernimmt, dürfen diese maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen.
- Ist die Reparatur teurer, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dann erhalten Versicherte – je nach gewähltem Tarif – den Neuwert oder Wiederbeschaffungswert des Wagens von ihrer Kaskoversicherung ersetzt.
- Wird am Auto ein technischer Totalschaden festgestellt, ist eine Reparatur nicht mehr möglich.
Technischer Totalschaden
Wenn der Kfz-Gutachter den technischen Totalschaden an Ihrem Fahrzeug feststellt, bedeutet das im Klartext: Hier ist nichts mehr zu retten. Das Fahrzeug ließe sich auch durch Reparaturen nicht mehr in einen fahrtüchtigen Zustand bringen. Wenn Sie weiterhin Auto fahren wollen, benötigen Sie ein anderes Fahrzeug.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden herrscht etwas mehr Handlungsspielraum. Stellt der unabhängige Gutachter einen wirtschaftlichen Totalschaden fest, ist eine Reparatur zwar technisch möglich, wäre aber eine Verlustrechnung und lohnt sich daher nicht mehr. Das ist der Fall, wenn der geschätzte Wert des Autos vor dem Unfall niedriger ist als die voraussichtlichen Kosten für die Instandsetzung.
Doch wie wird der wirtschaftliche Totalschaden berechnet und wie steht es um den Versicherungsschutz?
Was leistet Ihre Kaskoversicherung?
Wie viel Ihnen nach einem Totalschaden ersetzt wird, hängt von der abgeschlossenen Kfz-Versicherung ab – und davon, wer die Schuld am Unfall trägt. Die gesetzliche Kfz-Haftpflicht schützt nur Geschädigte, nicht jedoch den Verursacher eines Unfalls. Wurde der Totalschaden Ihres Wagens vom Unfallgegner verursacht, zahlt dessen Kfz-Versicherung.
Auch die Teilkaskoversicherung zahlt nicht, wenn die Schäden am Auto selbst verursacht sind. Sie greift aber, wenn Ihr Auto etwa durch Wildunfälle, Feuer, Elementargefahren, Marderbisse oder Glasbruch beschädigt wurde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Wagen bei einem Sturm (ab Windstärke 8) durch einen umgestürzten Baum beschädigt wurde.
Für einen umfangreichen Schutz benötigen Sie eine Vollkaskoversicherung. Diese zahlt auch bei selbst verschuldeten Unfällen. Versicherte sollten die vereinbarte Selbstbeteiligung einplanen, die sie selbst bezahlen müssen. Außerdem wird der Versicherungsbeitrag nach der Regulierung des Schadens höher, weil der Versicherte in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird.
Kfz-Gutachter schätzt den Schaden
Bei Sachschäden an Ihrem Fahrzeug gibt das Gutachten eines geprüften Kfz-Gutachters Aufschluss über die Schadenshöhe. Dieser bestimmt auch den Restwert des Wagens und die geschätzten Reparaturkosten. Grundlage für diese Schätzung bildet oft die sogenannte Schwacke-Liste, die Durchschnittswerte für die verschiedenen Automodelle aufführt.
Kfz-Gutachter – darauf müssen Sie achten
- Bei unverschuldeten Unfällen haben Sie die freie Wahl, welche Werkstatt Sie aufsuchen.
- Setzen Sie am besten auf einen unabhängigen, geprüften Kfz-Gutachter – und lassen Sie sich nicht zur Vertragswerkstatt des Unfallgegners drängen.
- In der Kaskoversicherung wird oft eine Werkstattbindung vereinbart. Dann wird der Wagen in einer Partnerwerkstatt Ihres Versicherers repariert.
Wiederbeschaffungswert bei technischem Totalschaden
Wenn der Wagen nicht mehr zu retten ist, hilft Ihre Kaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung zahlt bei Schäden durch Elementargefahren, die Vollkaskoversicherung auch bei allen anderen und selbst verursachten Schäden.
Da Sie Ihr Auto mit Totalschaden weder reparieren noch weiterverkaufen können, ersetzt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert – also den monetären Wert, den ein gleichwertiges Auto auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat.
Wirtschaftlicher Totalschaden – Schadensersatz oder Reparatur?
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:
- Schadensersatz: Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert des Wagens von Ihrer Versicherung ersetzt. Hier ist der Wertverlust durch Fahrzeugalter und Abnutzung berücksichtigt.
- Übernahme der Reparaturkosten: Die Kosten für die Reparatur des Totalschadens werden von der Versicherung übernommen. Die Reparaturkosten dürfen nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Wagens liegen.
Lassen Sie den Wagen auf Kosten der Versicherung reparieren, muss dieser mindestens sechs Monate nach dem Schadensfall weiter angemeldet und versichert sein. So schützen sich Versicherer davor, dass jemand ein Auto auf ihre Kosten reparieren lässt, dadurch einen besseren Verkaufswert erzielt und sich ein neues Auto kauft.
Leistungsstarke Vollkasko-Policen ersetzen den Neuwert eines Neuwagens oder den Kaufwert eines Gebrauchtwagens – oft bis zu 6, 12 oder 24 Monate nach dem Autokauf.
Die 130-Prozent-Regel
So wird ein wirtschaftlicher Totalschaden berechnet
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird die sogenannte 130-Prozent-Regel angewandt. Dahinter steckt eine einfache Kosten-Nutzen-Rechnung:
- 100 Prozent entsprechen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
- Liegen die geschätzten Reparaturkosten unter der 130-Prozent-Marke, kommt die Versicherung für die Reparaturkosten auf – sofern der Versicherte eine Reparatur in Auftrag geben möchte. Er kann sich aber genauso gut den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und der Selbstbeteiligung auszahlen lassen.
- Liegen die Kosten über 130 Prozent, muss die Versicherung die Reparatur nicht bezahlen. Sie ersetzt also den Restwert des Autos – das ist der Wert, den ein gleichwertiges unfallfreies Fahrzeug hätte.
Am konkreten Fallbeispiel bedeutet das: Der Kfz-Gutachter schätzt das beschädigte Auto auf einen Restwert von 500 Euro und setzt den Wiederbeschaffungswert bei 2.500 Euro an. Auf dem Kostenvoranschlag der Werkstatt stehen geschätzte Reparaturkosten von 3.250 Euro. Die Kosten für die Reparatur liegen in diesem Fall genau 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert. Versicherte haben jetzt zwei Möglichkeiten:
- Der Wagen wird repariert und die Versicherung übernimmt die Kosten für die Instandsetzung des Autos in Höhe von 3.250 Euro.
- Der Versicherte lehnt die Reparatur ab und lässt sich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts auszahlen. Das wären in diesem Fall 2.000 Euro. Für 500 Euro kann er das Auto noch an eine Werkstatt verkaufen. Oft holen die Versicherer dafür auch Angebote ein, weil sie an einem hohen Restwert interessiert sind.
Unfall mit geleastem Auto
Liegt bei einem geleasten Auto ein Totalschaden vor, wird der Leasingvertrag in der Regel aufgelöst. Das gilt auch, wenn die Reparaturkosten ungefähr dem Zeitwert des Autos entsprechen. Wird das Auto repariert, kann es an außerdem Wert verlieren. Bei der Rückgabe des Wagens ist der Händler dann berechtigt, einen Ausgleich für die Wertminderung einzufordern.
Hier hilft die sogenannte GAP-Deckung der Kfz-Versicherung. Liegt der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Beispiel bei 11.000 Euro, der Leasingbetrag dagegen bei 15.000, schließt Ihre Versicherung die Lücke: Die GAP-Deckung übernimmt 4.000 Euro. Der vereinbarte Selbstbehalt wird dabei nicht ausbezahlt. Der Zusatzschutz lohnt sich besonders für Mittel- oder Oberklassewagen.
Geschädigte haben Anspruch auf einen Leihwagen
Wenn Ihr Auto nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall fahruntüchtig ist, steht Ihnen ein Mietwagen zu. Der Anspruch gilt, solange das Auto in der Werkstatt ist oder bis ein neues Fahrzeug angeschafft wurde.
Wichtig zu wissen: Sprechen Sie mit dem gegnerischen Versicherer ab, zu welchen Konditionen er die Kosten für einen Leihwagen übernimmt. Oft wird ein Ersatzfahrzeug nur gestellt, wenn der Versicherte im Alltag auf sein Auto angewiesen ist und täglich mehr als 30 Kilometer damit unterwegs ist. Der Leihwagen sollte außerdem die gleiche Fahrzeugklasse haben wie der Unfallwagen.
Sie benötigen keinen Mietwagen? Dann steht Ihnen dennoch Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Davon können Sie die Fahrten mit Taxi, Bus oder Bahn bezahlen.
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