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  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist die Kfz-Pflichtversicherung?
  3. Ohne Haftpflichtversicherung keine Zulassung
  4. Fahren ohne Versicherungsschutz – Bußgeld und Freiheitsstrafe
  5. Verkehrsopferhilfe ersetzt unter bestimmten Voraussetzungen die Haftpflichtversicherung
  6. Trotz Pflichtversicherungsgesetz – Befreiung von Pflichtversicherung möglich
  7. Weitere Regelungen im Pflichtversicherungsgesetz
  8. Kfz-Versicherungswechsel – Stichtag 30. November nicht vergessen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ignorieren Kraftfahrzeughalter das Pflichtversicherungsgesetz, begehen sie aufgrund der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine Straftat.
  • Wenn der Unfallverursacher gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstößt und nicht haftpflichtversichert ist, kann er für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.
  • In diesem Fall übernimmt die Verkehrsopferhilfe e.V. den Schaden.
  • Wenn der Kraftfahrzeughalter eine neue Versicherung beantragt, profitiert er von einem vorläufigen Versicherungsschutz.

Was ist die Kfz-Pflichtversicherung?

Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), auch "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter" genannt, verpflichtet Kraftfahrzeughalter zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Dieses Gesetz betrifft alle Kfz-Halter, deren Wagen regelmäßig auf öffentlichen Straßen in Deutschland unterwegs sind. Bei Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz drohen hohe Geldbußen, in manchen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe.

Da bei einem Unfall der Verursacher ohne Pflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen kann, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Verkehrsopferhilfe für den Schaden auf und fungiert somit als Entschädigungsstelle. Des Weiteren legt das PflVG fest, dass der Sitz der Kfz-Versicherung in Deutschland sein muss. In bestimmten Fällen sind Fahrzeughalter allerdings von der Haftpflichtversicherung befreit.

Ohne Haftpflichtversicherung keine Zulassung

Bei einem Verkehrsunfall bezahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners. Das Pflichtversicherungsgesetz stellt sicher, dass jeder Kraftfahrzeughalter in Deutschland eine solche Pflichtversicherung abschließt. Damit Autofahrer in Deutschland mit ihrem Wagen über öffentliche Straßen fahren können, benötigen sie eine Fahrzeugzulassung.

Der Halter bekommt beim Abschluss einer Versicherung eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) und gleichzeitig eine Nummer zugewiesen. Nur mit dieser Nummer kann er sein Auto auch zulassen. Deshalb zählt eine Haftpflichtversicherung zu den wichtigsten Voraussetzungen, um sich mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegen zu dürfen.

Fahren ohne Versicherungsschutz – Bußgeld und Freiheitsstrafe

Ignorieren Kraftfahrzeughalter das Pflichtversicherungsgesetz, begehen sie aufgrund der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine Straftat. Die Höhe der Strafe hängt davon ab, ob der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ist der Fahrer beispielsweise gleichzeitig der Halter des Fahrzeugs und weiß, dass er ohne Versicherungsschutz fährt, besteht ein klarer Vorsatz.

In diesem Fall drohen ein hohes Bußgeld und ein Jahr Freiheitsstrafe. Bei fahrlässigem Verhalten sieht das Pflichtversicherungsgesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vor. Gleichzeitig muss der Fahrzeugbesitzer laut Bußgeldkatalog mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen rechnen. Außerdem können Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot dazukommen.

Verkehrsopferhilfe ersetzt unter bestimmten Voraussetzungen die Haftpflichtversicherung

Wenn der Unfallverursacher gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstößt und nicht haftpflichtversichert ist, kann er für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. In diesem Fall übernimmt die Verkehrsopferhilfe e.V. den Schaden. Verschiedene deutsche Kfz-Versicherer zahlen in einen sogenannten Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe ein. Dieser eingetragene Verein übernimmt die Schadensregulierung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Hat der Schuldige den Unfall mit Vorsatz herbeigeführt, Fahrerflucht begangen oder besitzt keine eigene Haftpflichtversicherung, übernimmt die Verkehrsopferhilfe die Kosten. Auch dann, wenn die Kranken- oder Kaskoversicherung nicht zahlen, kommt die Verkehrsopferhilfe für die Kosten auf. Eine Mitgliedschaft ist nicht notwendig, um finanzielle Unterstützung zu bekommen.

Trotz Pflichtversicherungsgesetz – Befreiung von Pflichtversicherung möglich

Auch wenn das PflVG in Deutschland existiert und gültig ist, dürfen Kraftfahrzeughalter in bestimmten Fällen auf die Kfz-Haftpflichtversicherung verzichten. Ein Kraftfahrzeug, das eine Maximalgeschwindigkeit von bis zu sechs Kilometer pro Stunde hat, müssen Halter ebenso nicht versichern wie zulassungsbefreite Anhänger und Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu zwanzig Kilometer pro Stunde nicht überschreiten.

Aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit ist nämlich hier das Risiko eines größeren Schadens gering. Auch Bund, Länder und Gemeinden, die ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören, sind von diesem Gesetz ausgenommen, da sie genügend finanzielle Mittel besitzen, um größere Schäden selbst zu bezahlen.

Vorläufiger Versicherungsschutz

Bei einem Wechsel der Haftpflichtversicherung gestaltet sich ein lückenloser Übergang oft als schwierig. Wenn der Kraftfahrzeughalter die neue Versicherung beantragt, profitiert er von einem vorläufigen Versicherungsschutz.

Versicherer gewähren diesen aber nur, wenn der Versicherte die erste Prämie innerhalb von zwei Wochen bezahlt. Ist das nicht der Fall, verliert der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend seine Gültigkeit. Verschuldet der Fahrzeughalter also innerhalb dieser zwei Wochen einen Unfall, verstößt er gegen das Pflichtversicherungsgesetz und begeht eine Straftat. Der Deckungsschutz endet, sobald der Versicherungsnehmer und die Police den Vertrag unterschreiben und ein normales Versicherungsverhältnis entsteht.

Weitere Regelungen im Pflichtversicherungsgesetz

Ablehnungsfrist bei der Kfz-Haftpflicht

Die Ablehnungsfrist definiert den Zeitrahmen, in der sich der Versicherer für oder gegen die Annahme eines Versicherungsantrags entscheiden kann. Gemäß § 5 Abs. 3 Pflichtversicherungsgesetz wird die Ablehnungsfrist innerhalb der Kfz-Haftpflicht auf zwei Wochen begrenzt. Ein Antrag auf Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht darf jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, da Versicherer per Gesetz verpflichtet sind, jedem Antragsteller Versicherungsschutz zu gewähren. Der Abschluss der Versicherung kann verwehrt werden, wenn

  • sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluss des Vertrags entgegenstehen,
  • der Vertrag beim bisherigen Versicherungsunternehmen wegen arglistiger Täuschung oder anderen Pflichtverletzungen, wie Prämienverzug, beendet wurde.

Liegen keine Ablehnungsgründe vor, muss der Versicherer den Antragssteller für eine Kfz-Haftpflichtversicherung annehmen. Für eine Teilkasko- und Vollkaskoversicherung besteht keine Annahmepflicht. Sofern der Versicherer innerhalb der gültigen Frist den Versicherungsantrag weder annimmt noch ablehnt, gilt der Vertrag als geschlossen.

Versichererwechselbescheinigung

Die Versichererwechselbescheinigung (VWB) wird nach Vertragsende vom ehemaligen Versicherer ausgestellt. Was in einer VWB in der Kfz-Haftpflicht enthalten sein muss, ist in § 5 Abs. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes definiert. Demnach muss sie lediglich Angaben über die Dauer des Versicherungsverhältnisses sowie die Anzahl der während der Vertragslaufzeit gemeldeten Schadensfälle, die zu einer Schadenszahlung oder noch wirksamen Schadensrückstellung geführt haben, beinhalten.

Auch während eines bestehenden Versicherungsverhältnisses kann der Versicherungsnehmer jederzeit eine VWB anfordern. Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Zugang des Verlangens eine VWB auszustellen.

Direktanspruch

Der Direktanspruch räumt dem Geschädigten das Recht ein, sich direkt an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers zu wenden, um seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine Aufhebung des Direktanspruchs wird durch das Pflichtversicherungsgesetz ausgeschlossen. Besitzt der Verursacher des Schadens keine Kfz-Haftpflichtversicherung, muss der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Schädiger selbst geltend machen. Erfolgt keine adäquate Entschädigung, kann die Verkehrsopferhilfe den Betroffenen unterstützen.

Ausländerpflichtversicherunggesetz

Das AuslPflVG beinhaltet Regelungen über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge. Demnach dürfen Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Ausland nur dann innerhalb des inländischen Verkehrsraums bewegt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden besteht.

Kfz-Versicherungswechsel – Stichtag 30. November nicht vergessen

Meistens gelten Kfz-Versicherungsverträge für das aktuelle Kalenderjahr. Da immer eine Kündigungsfrist von einem Monat gilt, beläuft sich der Stichtag für die Kündigung der Kfz-Versicherung dementsprechend auf den 30. November. Spätestens dann müssen Fahrzeughalter die Kündigung bei ihrer Police einreichen. Zu diesem Zeitpunkt sollte aber bereits ein neues Versicherungsangebot vorliegen, um einen lückenlosen Übergang zu garantieren und das Pflichtversicherungsgesetz einzuhalten.