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Bußgeldbescheid: Fristen, Verfahren & Einspruch

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, sollte damit rechnen, dass kurze Zeit später ein Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt. Betroffene müssen sich nun entscheiden, ob sie das Bußgeld bezahlen oder dem Bescheid widersprechen. Wie Sie Einspruch erheben können und in welchen Fällen ein Bußgeldbescheid ein Gerichtsverfahren nach sich zieht, können Sie im nachfolgenden Ratgeber nachlesen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kommt es aufgrund eines Vergehens zu einem Bußgeldverfahren, ahndet die zuständige Behörde die begangene Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid.
  • Der Bußgeldbescheid legt die zu zahlende Geldbuße und eventuelle Nebenfolgen fest.
  • Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen.
  • Andere Staaten der Europäischen Union dürfen Ordnungswidrigkeiten seit 2009 auch in Deutschland eintreiben, wenn das Bußgeld mindestens 70 Euro beträgt.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Im Gegensatz zu Straftaten leitet der Gesetzgeber bei Ordnungswidrigkeiten zunächst keine Gerichtsverhandlung ein. Stattdessen setzen die zuständigen Behörden ein Bußgeldverfahren in Gang. Ein solches endet in der Regel damit, dass Sie einen Bußgeldbescheid zugestellt bekommen. Demnach handelt es sich hierbei um ein Schriftstück, mit dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Ein Bußgeldbescheid ist prinzipiell ab seiner Zustellung wirksam. Rechtskräftig und vollstreckbar wird das Dokument jedoch erst, wenn die betroffene Person es versäumt, Einspruch einzulegen (Paragraph 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Mit der Zustellung des Bescheids gilt das entsprechende Bußgeldverfahren als vorläufig abgeschlossen.

Wie lange dauert es, bis ein Bußgeldbescheid zustellt wird?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die zuständige Behörde Ihnen den Bußgeldbescheid direkt zusendet oder ob dem Schriftstück ein sogenannter Anhörungsbogen vorausgeht. Die Funktion des Dokuments besteht darin, die persönlichen Daten der schuldigen Person in Erfahrung zu bringen und dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu den Anschuldigungen zu äußern.

Nachdem die Behörde den ausgefüllten Anhörungsbogen erhalten hat, dauert es meist zwei bis drei Wochen, bis der Bußgeldbescheid beim Adressaten ankommt. Die tatsächliche Zustellungsdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine entscheidende Variable ist das Arbeitsaufkommen in der Bußgeldbehörde. Allerdings kann auch der Versandweg einen Einfluss darauf haben, nach welchem Zeitraum der Bescheid tatsächlich bei Ihnen eintrifft. Im Normalfall hat die Bußgeldstelle höchstens drei Monate Zeit, um Ihnen den Bescheid zukommen zu lassen.

Was steht in einem Bußgeldbescheid?

Damit ein Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, muss er bestimmte Angaben enthalten. Die erforderlichen Inhalte definiert Paragraph 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dieser listet folgende Bestandteile auf:

  • Angaben zur betroffenen Person und eventuellem Nebenbeteiligten
  • Name und Anschrift des Verteidigers (falls vorhanden)
  • Beschreibung der zur Last gelegten Tat
  • Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit
  • Gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit
  • Angewendete Bußgeldvorschriften
  • Beweismittel
  • Angaben zur Geldbuße und den Nebenfolgen (beispielsweise Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot)
  • Hinweis darauf, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch erfolgt
  • Hinweis darauf, dass ein Einspruch zu einer nachteiligen Entscheidung führen kann
  • Zahlungsaufforderung und Belehrung, dass Erzwingungshaft droht, wenn die betroffene Person ihrer Pflicht nicht nachkommt

Ablauf des Bußgeldverfahrens

Gegen im Straßenverkehr begangene und festgestellte Ordnungswidrigkeiten wird in Deutschland ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dabei gibt es drei mögliche Verfahrensabschnitte:

1. Vorverfahren

In einem Vorverfahren ermittelt die Bußgeldbehörde zum Delikt. In diesem Rahmen wird dem Fahrzeughalter eventuell ein Anhörungsbogen zugestellt, mit dem er dazu Stellung nehmen kann, ob er die Ordnungswidrigkeit als Fahrer begangen hat. Meldet sich der Halter nicht oder räumt er das Delikt ein, ahndet es die Bußgeldbehörde mit einem Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid wird ohne Anhörungsbogen versandt, wenn der Fahrer bekannt ist, etwa weil die Personalien im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit bereits aufgenommen wurden.

Wenn der Betroffene den Bußgeldbescheid akzeptiert und das Bußgeld bezahlt, ist das Bußgeldverfahren damit abgeschlossen.

2. Zwischenverfahren

Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid tritt mit dem Zwischenverfahren der zweite Abschnitt in Kraft. Hier entscheidet die Verwaltungsbehörde über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und übergibt den Vorgang, wenn sie eine Einstellung des Verfahrens nicht für berechtigt ansieht, an die Staatsanwaltschaft.

3. Gerichtsverfahren

Ein Gerichtsverfahren kann der dritte Abschnitt des Bußgeldverfahrens sein. In der ersten Instanz einer Hauptverhandlung am Amtsgericht kann der Beschuldigte seine Aussage machen und zur Tat Stellung nehmen. Wenn der Beschuldigte Rechtsmittel einlegt, beschäftigt sich das Oberlandesgericht mit der Angelegenheit. Ergeht in erster oder zweiter Instanz ein Urteil, so gibt dieses den Ausschlag, ob der Bußgeldbescheid aufgehoben oder bestätigt wird.

Wann ist ein Bußgeldbescheid unwirksam?

Es gibt zwei Gründe, die dazu führen können, dass ein Bußgeldbescheid seine Gültigkeit verliert. Einerseits kann es passieren, dass die Rechtskraft aufgrund formeller oder technischer Fehler erlischt. Dieser Fall tritt ein, wenn der Bescheid inhaltlich nicht korrekt ist – beispielsweise, weil eine oder mehrere wichtige Angaben fehlen. Andererseits gilt die Tat als verjährt, wenn die zuständige Behörde mehr als drei Monate nach dem Tag der Ordnungswidrigkeit benötigt, um den Bußgeldbescheid zuzustellen.

Verjährung des Bußgeldbescheids

Der Tattag ist in einem deutschen Bußgeldverfahren der Stichtag für die Verjährung: Ist im Fall einer Ordnungswidrigkeit der Schuldige nicht nach spätestens drei Monaten ermittelt, so gilt die Tat als verjährt.Der Zeitpunkt, ab dem die Verjährungsfrist gerechnet wird, der Tattag, muss bei einem Bußgeldverfahren auf dem Bußgeldbescheid angegeben sein. Steht kein Tattag auf Ihrem Bescheid, können Sie wegen eines Verfahrensfehlers gegen das Bußgeld Einspruch einlegen.

Ist der Tattag aufgeführt, liegt aber bereits mehr als drei Monate zurück, können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids schriftlichen Einspruch bei der Bußgeldbehörde einreichen.

Wichtig: Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, obwohl die Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

Ausnahmen: Wird innerhalb der Verjährungsfrist der Anhörungsbogen zugestellt, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt erneut für drei Monate.

Einspruch gegen einen fehlerhaften oder verspäteten Bußgeldbescheid einlegen

Falls ein Bescheid fehlerhaft ist oder zu spät ankommt, haben Betroffene die Möglichkeit, schriftlich Einspruch bei der Bußgeldbehörde einzulegen. Sie können das Schriftstück wahlweise in Eigenregie ausformulieren oder sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. In beiden Fällen müssen Sie die zweiwöchige Widerspruchsfrist einhalten. Falls Sie einem fehlerhaften Bußgeldbescheid nicht innerhalb dieses Zeitraums widersprechen, wird das Dokument rechtskräftig.

Wann führt ein Bußgeldbescheid zu einem Gerichtsverfahren?

Ein Bußgeldverfahren umfasst bis zu drei Verfahrensschritte. Es beginnt stets mit dem Vorverfahren, in welchem die Bußgeldbehörde zum Delikt ermittelt und die begangene Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldbescheid ahndet. Bezahlt der Betroffene das Bußgeld, findet das Verfahren bereits an dieser Stelle seinen Abschluss. Sollten Sie jedoch Einspruch einlegen, kommt es zu einem Zwischenverfahren. Wenn die Behörde das Verfahren nicht einstellt, übergibt sie den Fall der Staatsanwaltschaft, infolgedessen sich ein Gericht mit der Angelegenheit beschäftigen muss.

Geldbuße und Gebühren beim Bußgeldbescheid

Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Art der Ordnungswidrigkeit ab, liegt aber meist zwischen 25 Euro und mehreren Hundert Euro. Wer sich eines schweren Vergehens schuldig macht, beispielsweise dem Fahren ohne Führerschein oder einer Fahrt unter Drogeneinfluss, der muss jedoch mit weiteren Sanktionen wie Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot rechnen.

Zusätzlich zum Bußgeld fallen Verwaltungsgebühren an. Wie sich in Paragraph 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes nachlesen lässt, entspricht die Höhe der Gebühren fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro und maximal 7.500 Euro. Für die Zustellung des Bußgeldbescheids fallen pauschal 3,50 Euro an. Im Falle eines Einspruchs können weitere Gebühren entstehen. Ist dieser berechtigt, fallen für die betroffene Person jedoch keine weiteren Kosten an.

Bußgeldbescheide aus dem Ausland

Durch einen Rahmenbeschluss der Europäischen Union können im Ausland verhängte Bußgelder seit 2009 auch in Deutschland eingetrieben werden, wenn sie die Bagatellgrenze von 70 Euro überschreiten. Diese Regelung erstreckt sich auf so gut wie alle gängigen Verkehrsverstöße und gilt mit Ausnahme von Griechenland in allen EU-Staaten.

Der Ablauf des Verfahrens gestaltet sich ähnlich wie in Deutschland. Der Fahrzeughalter erhält einen Bußgeldbescheid von der zuständigen Behörde des entsprechenden Landes und kann wahlweise Einspruch einlegen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid rechtskräftig ist, kann das deutsche Bundesjustizamt ihn vollstrecken.

Zeugenfragebogen im Bußgeldverfahren

Bei einer Ordnungswidrigkeit kann dem Fahrzeughalter in zwei Fällen neben dem Anhörungsbogen auch ein Zeugenfragebogen zugestellt werden. Zum einem, wenn der Halter angegeben hat, dass er zum Tatzeitpunkt nicht der Fahrer des Autos gewesen ist, zum anderen, weil beispielsweise durch ein Blitzerfoto offensichtlich wird, dass der Fahrzeughalter nicht selbst am Steuer saß.

Der Zeugenfragebogen muss innerhalb einer Woche zurückgeschickt werden. Im Zeugenfragebogen wird der Halter gebeten, die Person zu benennen, die tatsächlich gefahren ist. Verpflichtet ist er allerdings nicht zu dieser Angabe. Er muss nur Angaben zu seiner eigenen Person machen und den Fragebogen innerhalb der Wochenfrist zurückschicken. Wenn er dies versäumt, kommt die Polizei unter Umständen bei ihm Zuhause vorbei oder er wird auf ein Polizeirevier vorgeladen. Wenn der Fahrzeughalter sich dabei äußert, muss seine Aussage wahrheitsgemäß sein, damit er sich keiner Falschaussage schuldig macht.

Wird ein Zeugenfragebogen einem Unternehmen zugeschickt und der benannte Vertreter der Firma macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, kann für das Unternehmen eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Um künftig bei einem neuen Verkehrsdelikt sicher den Fahrer ermitteln zu können, muss dann vor jeder Fahrt Datum und Uhrzeit, der Name und die Anschrift des Fahrers und das Fahrzeugkennzeichen festgehalten werden. Dieses Fahrtenbuch kann die Polizei jederzeit einsehen. Nach Ende der Auflage muss die Firma das Fahrtenbuch für weitere sechs Monate aufbewahren