Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

So alt darf der Verbandskasten im Auto sein

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Er gehört zusammen mit dem Warndreieck zu den Dingen im Auto, von denen man hofft, sie möglichst nie nutzen zu müssen: Der Verbandskasten. Doch wie alt darf der eigentlich maximal sein?

Egal, ob als Kissen, Kasten oder Rolle: Ein Notfallset muss an Bord eines jeden Autos sein. Und es muss der aktuellen DIN-Norm 13164 entsprechen, informiert der Tüv Süd. Doch das ist noch nicht alles. Denn für bestimmte Teile in solchen Sets gibt es ein Verfallsdatum, das aufgedruckt ist. Die meisten Sets laufen nach fünf Jahren ab.

Die stark schwankenden Temperaturen im Auto setzen dem Verbandsmaterial zu. So verlieren Binden im Laufe der Zeit an Dehnbarkeit, Pflaster werden spröde und Einmalhandschuhe rissig. Zwar lassen sich Einzelteile auch nachkaufen, doch lohnt sich das meist nicht. Gerade vor Beginn der Urlaubszeit gibt es oft sogar im Supermarkt Nachkauf-Sets im Angebot ab etwa fünf Euro.

Relevant bei der Hauptuntersuchung

Fehlt das Verbandsmaterial oder ein Teil davon bei der Hauptuntersuchung oder ist sein Zustand nicht in Ordnung, gilt das als «geringer Mangel», der laut Tüv Süd schnell behoben werden muss.

Fünf Euro kostet den Fahrer die fällige Verwarnung, wenn der Verbandskasten bei der Verkehrskontrolle fehlt. Der Halter muss aber auch zahlen, und zwar zehn Euro. Das gelte auch, wenn Teile aus dem Verbandskasten fehlen, erläutert Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht in Hamburg.

Aufs Verfallsdatum achten

Ein Verstoß könnte auch bei abgelaufenem Verfallsdatum vorliegen. Zwar gehe dies weder aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) selbst noch aus der DIN-Norm hervor, sagt Mielchen. Hier könne aber das Medizinproduktegesetz greifen. Demnach sind solche Produkte nicht mehr zu benutzen, wenn das Datum, das eine gefahrlose Anwendung garantiert, abgelaufen ist.

Und da es sinnlos wäre, ein Material mitzuführen, das im Ernstfall ohne einen Verstoß gegen dieses Gesetz nicht anzuwenden wäre, könnte nach Paragraf 35 h StVZO auch beim abgelaufenen Verfallsdatum ein Verstoß vorliegen. Das werde in der Literatur aber kontrovers diskutiert, sagt die Expertin.

Bloß nicht in den Kofferraum

Der beste Ort für das Notfallset ist übrigens dort, wo es die Fahrer oder Passagiere bei Bedarf ganz schnell greifen können. Fächer an Türen oder Sitzen bieten sich beispielsweise an. Eher nicht gut sei der Kofferraum, warnt der Tüv Süd. Denn es bestehe etwa die Gefahr, dass sich dieser etwa nach einem Heckaufprall nicht mehr öffnen lässt.