Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Rote Ampel: Polizei darf Rotlichtverstoß mit Handy messen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Wer eine rote Ampel missachtet, muss mit hohen Bußen rechnen. Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot sind möglich. Entscheidend beim Rotlichtverbot ist die Zeit. Und die darf die Polizei auch mit der Stoppuhr eines Smartphones messen.

Bei Messung mit Smartphone gilt höherer Toleranzabzug

Wer als Autofahrer eine Ampel missachtet, die schon länger als eine Sekunde Rot zeigt, begeht einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß. Darauf folgen 200 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg, aber auch ein Monat lang ein Fahrverbot.

Wie lange die Ampel schon auf Rot gestellt ist, darf die Polizei auch mit der Stoppuhrfunktion eines Smartphones messen. Allerdings muss dann ein höherer Toleranzabzug erfolgen. Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az.: 201 ObOWi 238/19), auf den der ADAC hinweist.

Im verhandelten Fall ging es darum, dass eine Polizeistreife vor einer Ampelanlage Rotlichtverstöße kontrollierte. Ein Autofahrer fuhr bei Rot drüber und erhielt einen Bußgeldbescheid, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Bei der Frage, ob die Ampel bereits länger als eine Sekunde lang Rot angezeigt hatte, beriefen sich die Polizisten auf eine Messung mit der Stoppuhrfunktion eines Smartphones.

Dagegen legte der Autofahrer Einspruch ein. Ein Messung mit so einer nicht geeichten Stoppuhr war seiner Meinung nach nicht verwertbar.

Knappe Entscheidung

Die Sache ging vor Gericht - und das entschied, dass eine Messung per Smartphone grundsätzlich nicht rechtswidrig ist. Auch mit einem nicht geeichten Gerät ließen sich Rückschlusse darüber ziehen, wie lange die Ampel bereits Rot anzeigte. Aber auch der fehlenden Eichung wollte das Gericht Rechnung tragen: Während der Toleranzabzug bei einer Messung von Hand mit einer geeichten Stoppuhr 0,3 Sekunden betrage, müsse der Abzug bei Smartphone-Messungen höher ausfallen.

Das Amtsgericht war in erster Instanz von 0,3 Sekunden ausgegangen, die Messung hatte eine Rotlichtphase von 1,49 Sekunden ergeben. Das Amtsgericht muss laut ADAC nun entscheiden, wie viel davon abgezogen werden muss - und ob dann noch ein qualifizierter Verstoß vorliegt.