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Nachfahrmessung bei Tempoverstoß nicht immer gültig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Um Verstöße gegen ein Tempolimit zu ahnden, darf die Polizei Verkehrssündern auch mit dem Auto folgen. So kann sie eine Nachfahrmessung vornehmen. In der Nacht gelten aber besondere Bestimmungen.

Gericht muss Verurteilung besonders begründen

Bei einer Nachfahrmessung in der Nacht muss ein Gericht eine Verurteilung besonders begründen. Andernfalls können Betroffene mit einer Beschwerde erfolgreich sein. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 2 Ss (OWi) 70/19).

Im konkreten Fall folgte die Polizei nachts auf der Autobahn einem Fahrzeug, das schneller als erlaubt fuhr. Bei dieser sogenannten Nachfahrmessung fuhr das Polizeiauto über eine Strecke von 1,5 Kilometern im Abstand von 150 Metern hinterher.

Die Sache kam vor Gericht. Der stets gleichbleibende Abstand, der dabei besonders wichtig ist, sei durch das Anstrahlen der Leitpfosten und Leitlinien mit den Frontscheinwerfern des Polizeiwagens problemlos möglich gewesen, sagten die Polizisten aus. Zudem gebe es mehrere Lichtquellen, unter anderem die Beleuchtung des Polizeiwagens sowie die Vorder- und Rückbeleuchtung des anderen Autos.

Polizei muss gleichmäßgen Abstand einhalten

Es folgte eine Verurteilung zu 156 Euro Geldbuße, gegen die der Fahrer aber Beschwerde einlegte. Sein Argument: Eine genaue Messung sei nicht möglich gewesen, da die Polizei den gleichbleibenden Abstand zu seinem Auto in der Dunkelheit nicht dauerhaft habe gewährleisten können.

Damit hatte er vor dem OLG Erfolg. Denn das verurteilende Gericht hätte weitere Feststellungen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der Abstand genau eingehalten werden konnte. Denn bei einem Abstand von 150 Metern könne das Abblendlicht des folgenden Polizeiautos die Distanz bis zum Fahrzeug des Betroffenen nicht komplett ausleuchten. Daher könne so ein gleichbleibender Abstand nicht sicher erfasst und geschätzt werden. Um die Messung nachvollziehbar zu machen, hätte das Amtsgericht in der Beweiswürdigung weitere Anhaltspunkte ermitteln müssen.