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Kurzzeitkennzeichen ist fünf Tage lang gültig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Wer einen Gebrauchtwagen zur Probe fahren oder ihn etwa nach dem Kauf auf eigener Achse im Straßenverkehr heimholen will, darf das im Straßenverkehr in der Regel nur mit angemeldetem Fahrzeug tun.

Wurde das Auto bereits abgemeldet, können Gewerbetreibende wie etwa Kfz-Hersteller, -werkstätten und -händler für solche Fahrten ein rotes Kennzeichen nutzen («Rote Nummer» oder «Werkstattnummer»).

Privatpersonen können auf ein Kurzzeitkennzeichen zurückgreifen. «Das Kurzzeitkennzeichen gilt ab Tag der Zulassung für genau fünf Tage», informiert Achmed Leser vom Tüv Thüringen. Der letzte Tag der Zulassung ist am rechten Rand des Kennzeichens schwarz auf gelbem Grund mit Tag, Monat und Jahr dreizeilig aufgeprägt. «Ab null Uhr des Folgetages darf das Fahrzeug weder auf öffentlichen Straßen bewegt noch im ruhenden Verkehr abgestellt werden», so Leser.

Man kann das Kennzeichen entweder am Wohnsitz oder am Standort des Fahrzeuges beantragen, so der ADAC. Für die Kfz-Zulassungsstelle sind unter anderem der Fahrzeugschein und -brief (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2) nötig. Oft reiche auch eines von beidem oder eine Kopie. Eine gültige Hauptuntersuchung ist ebenfalls regelmäßig erforderlich. Ansonsten sind nur Fahrten zu gewissen Prüfstellen oder einer Werkstatt erlaubt.

Neben den Kosten für die Schilder, für die der ADAC auf seiner Seite mit etwa 25 Euro kalkuliert ist mit etwa 13 Euro Verwaltungsgebühr und die Kosten für die Kfz-Versicherung zu rechnen. Die Kosten für die 5-Tage-Versicherung würden aber oft mit einer späteren Versicherung verrechnet, falls das Auto bei der gleichen Versicherung versichert wird, so Leser.