Kfz-Versicherung: Sonderkündigungsrecht bei Eingang einer Preiserhöhung im November
Stand: 28.11.2025
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Heidelberg. Der 30. November ist Stichtag für den Wechsel von Kfz-Versicherungen mit kalenderjährlicher Laufzeit. Auch wenn der Stichtag in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, lässt nicht jeder Versicherer eine Kündigung am 1. Dezember gelten. Für Autofahrer, die ihre Kfz-Versicherungsrechnung erst im Laufe des Novembers inklusive einer Preiserhöhung erhalten haben, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Das Sparpotenzial bei einem Wechsel liegt laut Modellrechnungen des Vergleichsportals Verivox bei bis zu 49 Prozent.
Sonderkündigungsrecht: Vier Wochen ab Rechnungseingang
Regulär müssen Kfz-Versicherungen spätestens einen Monat vor Laufzeitende gekündigt werden. Für Verträge, die zum Jahresende auslaufen, ist der 30. November der formale Stichtag.
Steigt jedoch die Prämie und haben Versicherte ihre Rechnung erst im Laufe des Novembers erhalten, können sie auch nach diesem Termin wechseln. Bei Beitragserhöhungen gilt vier Wochen ab Zugang der Rechnung ein Sonderkündigungsrecht.
Trotz Sonntag: Obacht bei Kündigung zum 1. Dezember
Der 30. November fällt in diesem Jahr auf einen Sonntag. Dadurch verlängert sich die Kündigungsfrist aber nicht bei allen Versicherern auf den Montag. Manche Versicherer akzeptieren einen Kündigungseingang am 1. Dezember, andere wiederum nicht.
"Bei Versicherungen ist umstritten, ob sich die Kündigungsfrist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn der eigentliche Stichtag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt", sagt Aljoscha Ziller, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH. "Einige Unternehmen bestehen auf einer Kündigung bis zum 30. November. Andere akzeptieren Kündigungen, die am 1. Dezember eingehen." Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Kündigung bis zum 30. November beim aktuellen Versicherer eingegangen sein.
Preiserhöhungen richtig erkennen
Preiserhöhungen sind in der Rechnung nicht immer klar erkennbar. Selbst wenn der Beitrag gleichbleibt oder sogar sinkt, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Häufigster Fall: Der Schadenfreiheitsrabatt wird überhaupt nicht oder nur teilweise weitergegeben, obwohl das Jahr unfallfrei war.
"Viele Kunden übersehen Preiserhöhungen, weil sie nicht immer offensichtlich sind", sagt Aljoscha Ziller. "Entscheidend ist der Vergleichsbetrag auf der Jahresrechnung, mit dem Versicherer den Beitrag bei voller Anrechnung der höheren Schadenfreiheitsklassen ausweisen. Liegt der Rechnungsbetrag über diesem Wert, handelt es sich um eine Preiserhöhung und Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht."
Ein Tarifwechsel lohnt sich: Laut Verivox-Berechnungen spart ein 45-jähriger Golf-Fahrer aus Berlin 49 Prozent im Jahr für seine Vollkasko, wenn er von einem mittleren in einen günstigen Tarif wechselt.
Methodik
Verivox hat die Preise für rund 400 Vollkaskotarife von 70 Kfz-Versicherern ausgewertet. Der Modellfall war ein 45-jähriger Fahrer eines ein Jahr alten VW Golf VIII 1.5 TSI in 10178 Berlin mit einer Fahrleistung von 12.000 Kilometern im Jahr und Schadenfreiheitsklasse 10.