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Die Hausratversicherung greift nur bei Sturmschäden durch starke Unwetter

Immer häufiger kommt es zu extremen Wetterereignissen und damit auch zu beträchtlichen Sturmschäden. Dass diese Entwicklung fortschreiten wird, darin sind sich führende Klimaforscher einig. Aber nicht nur die Zahl der Stürme steigt, auch ihre Intensität nimmt zu – und damit auch die verursachten Schäden. Rund 4,2 Milliarden Euro Schaden verursachte allein der Wintersturm Kyrill im Jahr 2007 – aber nur gut die Hälfte dieser Schäden war durch Versicherungspolicen abgedeckt. Die übrigen Kosten mussten die Geschädigten laut einer Auswertung von Munich Re selbst aufbringen, denn eine staatliche Absicherung bei Naturkatastrophen gibt es in Deutschland nicht. Die Hausratversicherung reguliert allerdings Sturmschäden, die durch besonders starke Unwetter hervorgerufen werden.

Inhalt dieser Seite
  1. So einfach ist der Vergleich
  2. Welche Sturmschäden sind versichert?
  3. Was gilt als grobe Fahrlässigkeit?
  4. Richtiges Verhalten nach Schaden
  5. Sonderkündigung im Schadensfall
  6. Sturmschäden am Haus
  7. Fahrzeugschäden durch Sturm
  8. Häufig gestellte Fragen
  9. Das ist Verivox

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Welche Sturmschäden sind versichert?

Die Windstärke wird anhand der Beaufortskala gemessen. Nach den meteorologischen Begrifflichkeiten gelten Winde erst ab Windstärke 9 als Sturm. Versicherungsrechtlich wird hier allerdings ein Unterschied gemacht: Bereits ab Windstärke 8 kommt die Hausratversicherung für einen „Sturmschaden“ auf – wenngleich die Beaufortskala hier lediglich von stürmischem Wind, nicht aber von Sturm spricht.

Von einem Wind der Stärke 8 wird generell ausgegangen, wenn durch das Wetterereignis große Bäume bewegt werden und Zweige von diesen abbrechen, wenn Fensterläden durch den Wind geöffnet werden und das Gehen im Freien deutlich erschwert wird. Da bei geringeren Winden nicht von Sturmschäden gesprochen werden kann, kommt die Hausratversicherung auch nicht für solche Schäden auf.

Achtung!

Ein Ausschlusskriterium für die Regulierung durch die Hausratversicherung ist die grobe Fahrlässigkeit bei einem Sturm. Sind die Schäden beispielsweise deswegen entstanden, weil ein Fenster während des Sturms offenstand, zahlt die Versicherung im Regelfall nicht oder nur eine verminderte Summe.

Was gilt als grobe Fahrlässigkeit?

Oftmals ist es Versicherten gar nicht bewusst, dass sie sich grob fahrlässig verhalten. Folgende Umstände können sich beispielsweise auf die Leistungspflicht der Hausratversicherung bei Sturmschäden auswirken:

  • Unbeaufsichtigte brennende Kerzen
  • Feuer im offenen Kamin
  • Gekippte Fenster
  • Nicht verriegelte Fenster oder Türen

Damit eine Nichtzahlung verhindert wird, ist es umso wichtiger, dass mit dem Versicherungsunternehmen vorab ein Verzicht auf den Einwand einer groben Fahrlässigkeit vereinbart wird. Wählen Sie einen Tarif, der diesen Vertragsbaustein nicht enthält, ist Ihr Hausrat bei einem Sturmschaden nicht in jedem Fall abgesichert. Auch bei kleinen Vergehen kann sich die Versicherung dann auf grobe Fahrlässigkeit berufen und ihre Leistungspflicht unter Umständen nicht anerkennen.

Überprüfen Sie Ihre Tarifdetails

Bevor Sie eine Hausratversicherung abschließen, sollten Sie grundsätzlich in aller Ruhe alle Vertragseinzelheiten und Tarifdetails durchlesen. Durch eine kritische Überprüfung des Vertrags können Sie feststellen, ob im Schadenfall die Kosten auch bei einer groben Fahrlässigkeit von der Versicherung übernommen werden. In vielen Verträgen wird ein prozentualer oder pauschaler Maximalbetrag festgelegt.

Ist das der Fall, kann das zur Folge haben, dass bei einem Sturmschaden von der Hausratversicherung beispielsweise pauschal 5.000 Euro gezahlt werden, obwohl der tatsächliche Schaden deutlich höher ausfällt. Achten Sie daher nicht nur darauf, welche Handhabung bei Schäden durch grob fahrlässiges Verhalten in Ihrem Tarif vorgesehen ist. Auch die Höhe einer Ersatzleistung im Schadenfall ist relevant.

Lassen Sie sich bei Verivox beraten

Sind Sie nicht sicher, ob Ihr Tarif grobe Fahrlässigkeit einschließt? Dann lassen Sie sich persönlich von unseren Experten bei Verivox beraten: 06221 777 00 50

Richtiges Verhalten nach einem Sturmschaden

Damit die Hausratversicherung für einen Sturmschaden aufkommt und die Leistung nicht gekürzt wird, müssen Sie als Versicherungsnehmer im Schadenfall einigen Pflichten nachkommen:

  • Abwendung und Minderung des Schadens: Hierunter werden Notmaßnahmen verstanden, welche den Schaden mindern oder abwenden können. Haben Sie durch den Sturm beispielsweise einen Wasserschaden, so ist es Ihre Pflicht, den Hauptwasserhahn zuzudrehen, um eine Ausbreitung des Wassers und damit die Vergrößerung des Schadens zu vermeiden.
  • Schadenseintritt unverzüglich melden: Sobald Sie Kenntnis von dem Schaden erhalten, müssen Sie diesen Ihrer Versicherung unverzüglich melden. Bei einer bloßen Vermutung eines Schadens besteht keine Anzeigepflicht. Es reicht nicht aus, wenn die Möglichkeit eines Schadens durch eine versicherte Gefahr besteht und zugleich andere Ursachen als versicherte Gefahren nicht ausgeschlossen werden können.
  • Anweisungen des Versicherungsunternehmens zur Schadensminderung und -abwendung beachten: Erteilt Ihnen Ihr Versicherer Anweisungen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, so müssen Sie diese umsetzen. Werden die Anweisungen nicht oder nur unzureichend durchgesetzt, kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorliegen.
  • Schadensbild unverändert lassen: Änderungen am Schadensbild sind nur dann erlaubt, wenn diese vom Versicherungsunternehmen ausdrücklich freigegeben werden. Ausnahmen bilden Änderungen der Schadensbilder, welche nicht vermeidbar sind. Stürzt beispielsweise ein Teil des Daches auf die Straße und behindert andere Verkehrsteilnehmer, so gilt dies als Ausnahmefall. Tritt solch ein Fall ein, so sollten Sie dennoch den Schaden sowie die Beseitigung umfangreich mit Fotos dokumentieren und aufbewahren, bis der Versicherer vor Ort eine Besichtigung durchführen kann.

Sonderkündigungsrecht im Schadenfall

§ 92 des Versicherungsvertragsgesetzes sieht ein Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls vor. Wollen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen, gilt dafür eine Frist von einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung.

Der Versicherungsnehmer kann die Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt des Versicherungsjahres erklären. Dadurch besteht ggf. die Möglichkeit, vor dem Ende des Vertrages eine neue Police abzuschließen.

Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung einen Monat nach dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer wirksam. Die Kündigung der Hausratversicherung muss grundsätzlich in Schriftform erfolgen – unabhängig davon, ob der Versicherer oder der Versicherungsnehmer sie ausspricht.

Zahlt die Hausratversicherung bei jedem Sturmschaden?

Ob ein Sturmschaden durch die Hausratversicherung reguliert wird, hängt davon ab, was beschädigt wird. Gemäß dem Namen sind durch die Hausratversicherung nur solche Fälle abgedeckt, in denen Ihr Hausrat durch ein Starkwindereignis beschädigt wird. Zum Hausrat zählen sämtliche Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände, die sich in Ihrer Wohnung befinden und die zur Lebensführung dienen. Das sind etwa Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte, aber auch Wertpapiere und Lebensmittel. Abgesehen davon können in bestimmten Fällen auch andere Versicherungspolicen für die Schadenregulierung infrage kommen:

  • Die Gebäudeversicherung bei Sturmschäden am Haus
  • Die Teil- und je nach Sachlage die Vollkaskoversicherung bei Fahrzeugen
  • Die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Schäden an fremdem Gut

Sturmschäden am Haus

Anders als beim Hausrat ist für Sturmschäden am Haus die Gebäudeversicherung zuständig. Elementarschäden sind zwar in der Regel ausgenommen, doch im Gegensatz zu Hochwasser und Lawinen zählen Stürme nicht zu den Elementargewalten, sodass durch sie verursachte Schäden von den meisten Gebäudeversicherungen übernommen werden. Wollen Sie sich gegen Sturmschäden absichern, sollten Sie dennoch darauf achten, dass diese explizit in den Leistungen der Gebäudeversicherung aufgeführt sind.

Die Gebäudeversicherung zahlt für Schäden, die durch den Wind selbst entstanden sind, etwa wenn durch den Sturm das Dach abgedeckt wird oder bei umgestürzten Schornsteinen. Indirekte Sturmschäden sind auch mitversichert: Dazu zählen etwa Schäden, die entstehen, wenn der Sturm einen Baum auf Ihr Dach wirft. Auch wenn über entstandene Dachschäden Wasser in das Innere des Gebäudes eindringt und Folgeschäden am Mauerwerk anrichtet, wären diese über eine Gebäudeversicherung abgedeckt.

Anders sieht es aus, wenn der Sturm einen morschen Baum oder einen schlecht befestigten Fahnenmast auf ein fremdes Auto, Haus oder gar auf einen Menschen weht. In diesem Fall benötigen Sie als Hausbesitzer eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Fahrzeugschäden durch Sturm

Wird das eigene Auto durch einen Sturm beschädigt, zahlt die Teilkaskoversicherung. Dabei spielt es normalerweise keine Rolle, ob ein Sturm das Auto direkt beschädigt hat oder ob herabfallende Dachziegel oder Äste den Schaden verursacht haben. Anders sieht es aus, wenn Sie gegen einen vom Sturm entwurzelten Baum fahren. Dies gilt als Unfall und nicht als Sturmschaden. Somit ist dieser Schaden nicht durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt – hier greift nur eine Vollkaskoversicherung.

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Häufig gestellte Fragen

Nein. Als Sturmschaden gilt ein Schaden versicherungsrechtlich nur dann, wenn er mindestens durch Winde der Windstärke 8 hervorgerufen wird. Bei Schäden durch geringere Winde greift die Hausratversicherung nicht.

Verhalten Sie sich grob fahrlässig und wird dadurch ein Schaden an Ihrem Hausrat verursacht, kann die Leistungspflicht der Hausratversicherung entfallen. Auch dass nur eine verminderte Summe gezahlt wird, ist möglich. Achten Sie daher bei Ihrem Tarif darauf, dass auf den Einwand einer groben Fahrlässigkeit seitens des Versicherers verzichtet wird.

Nur ein Sturmschaden am Hausrat wird durch die Hausratversicherung reguliert. Dazu zählen beispielsweise Schäden an Möbeln, Teppichen, Kleidung, Elektrogeräten, Wertpapieren und Lebensmitteln. Tritt ein anderweitiger Schaden auf, kommen unter Umständen die Gebäudeversicherung, die Teil- oder Vollkaskoversicherung für Ihr Kfz oder die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Schadenregulierung infrage.

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