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Pfändungsschutzkonto: neue Regeln kommen in diesem Jahr

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Hochverschuldet - und eine Kontopfändung steht an? Dann sollte aus dem Girokonto schnellstens ein P-Konto werden. Ab Dezember gelten dafür neue Regeln.

Wer hoch verschuldet ist, muss damit rechnen, dass das Konto gepfändet wird. Damit Betroffene trotzdem noch die Möglichkeit haben, Geld abzuheben oder zu überweisen, müssen sie ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto - kurz P-Konto - umwandeln. Ab dem 1. Dezember 2021 gelten dafür neue Regeln.

P-Konto schützt Freibetrag vor Pfändung

«Ein P-Konto ermöglicht es im Falle einer Kontopfändung, dass der Inhaber oder die Inhaberin trotzdem noch über einen bestimmten Betrag frei verfügen kann», sagt Sally Peters. Sie ist Geschäftsführende Direktorin beim Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg. Monat für Monat ist also ein bestimmter Betrag von einer Pfändung geschützt. Beim P-Konto heißt das Freibetrag, er weicht ganz leicht von dem Pfändungsfreibetrag für die Lohnpfändung ab.

Freibetrag für P-Konto wird leicht erhöht

Der Sockelbetrag beträgt derzeit 1252,64 Euro (ab 1. Dezember: 1260 Euro auf dem P-Konto). «Jede Person, die ihr Konto umwandelt, verfügt da automatisch drüber», sagt Peters. Der Betrag lässt sich mit einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung erhöhen, wenn man zum Beispiel Unterhaltspflichten hat. In Sonderfällen oder bei einem höheren Einkommen kann es laut Peters vorkommen, dass das zuständige Vollstreckungsgericht beziehungsweise die zuständige Vollstreckungsbehörde den Betrag individuell festsetzt.

«Wer unterhaltspflichtig gegenüber einer weiteren Person ist oder für diese Sozialleistungen entgegennimmt, hat in aller Regel einen Freibetrag derzeit von 1724,08 Euro im Monat, ab dem 1. Dezember von 1731,44 Euro pro Monat», sagt Pamela Wellmann von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. Die Höhe des Freibetrags steigt mit jeder weiteren Person, gegenüber der eine Unterhaltspflicht besteht.

Erweiterte Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto

Es kommt vor, Kontoinhaber geschütztes Guthaben aus dem monatlichen Freibetrag nicht komplett verbrauchen. «Sie können nun drei Monate ihr Guthaben auf den nächsten Monat übertragen», sagt Sally Peters. Bislang war das nur für einen Monat erlaubt. Mit der neuen Regel will der Gesetzgeber ermöglichen, auch für größere Anschaffungen zu sparen.

Weitere Änderungen

Zudem gibt es weitere Neuerungen. So hat beispielsweise der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Bank ein Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln muss, wenn das Girokonto im Minus steht. «Der negative Saldo ist dann künftig auf einem separaten Konto zu führen», sagt Wellmann. Zudem wird der Freibetrag künftig jährlich - und nicht mehr wie bisher alle zwei Jahre - angepasst.

Einzelkonto und Gemeinschaftskonto

Generell ist es nur möglich, das P-Konto als Einzelkonto zu führen und Guthaben entsprechend zu schützen. «Die Pfändung eines Gemeinschaftskontos führt aktuell oft zu finanziellen Problemen der betroffenen Kontoinhaber», sagt Wellmann.

Künftig können im Fall einer Pfändung alle Inhaber des Gemeinschaftskontos innerhalb eines Monats von dem Kreditinstitut die Übertragung des Guthabens nach Kopfteilen auf Einzelkonten verlangen. Vorausgesetzt, es handelt sich hierbei um Privatpersonen und nicht etwa um Vereine oder Firmen.

Schuldner müssen nun beantragen, dass ihr Einzelkonto in ein P-Konto umgewandelt wird, damit sie von der Pfändungsfreigrenze profitieren können. «Die Konten der Nichtschuldner unterliegen keinen Pfändungsbeschränkungen», stellt Wellmann klar.

Konto unpfändbar machen

Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das gesamte Guthaben auf dem Konto unpfändbar ist. Hierfür müssen Schuldner glaubhaft machen, dass künftig kein pfändbares Einkommen zu erwarten ist. «Das kann etwa bei Sozialrentnern der Fall sein», sagt Wellmann. Künftig muss nur noch für sechs - und nicht mehr wie bisher für zwölf Monate - glaubhaft gemacht werden, dass mit keinem pfändbaren Einkommen zu rechnen ist.

Nachzahlungen freistellen

Wer Leistungen wie etwa Rente oder Kindergeld beantragt, bekommt sie nicht selten zeitverzögert bewilligt - also mit Nachzahlungen. Der dann ausgezahlte Betrag für mehrere Monate kann, wenn er auf ein P-Konto fließt, den dort hinterlegten Freibetrag häufig übersteigen.

Damit dieses Geld nicht bei Gläubigern landet, kann künftig ein Teil dieser Zahlungen über eine Bescheinigung freigestellt werden. «Das Geld steht also, ohne dass wie bislang jeweils immer ein Gericht hinzugezogen werden muss, den betroffenen Schuldnern kurzfristig zur Verfügung», so Wellmann. In bestimmten Fällen muss man aber dennoch zum Gericht, vor allem bei Renten.

Bank muss Schuldner informieren

«Die Bank hat künftig eine Informationspflicht, Schuldnerinnen und Schuldner über das noch verfügbare - also von der Pfändung nicht erfasste Guthaben - zu informieren», sagt Sally Peters. Ihr Tipp: Im Falle einer Pfändung kann das Konto vier Wochen rückwirkend in ein P-Konto umgewandelt werden. «Auch im Falle einer Pfändung ist es also nicht zu spät.»