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Geförderte Altersvorsorge: Steuerliche Änderungen beachten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Berlin - Im Rahmen der schrittweisen Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters auf 67 ergeben sich zum 1. Januar 2012 für Produkte der geförderten Altersvorsorge wichtige Änderungen. Darauf macht der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft aufmerksam.

Beispiel Riester-Rente: Staatlich geförderte Riester-Rentenverträge, die ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossen werden, dürfen als möglichen Auszahlungsbeginn der Riester-Rente frühestens das 62. Lebensjahr vorsehen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Riester-Kunde die volle staatliche Förderung erhält und keine Zulagen zurückzahlen muss. Wird der Vertrag noch im Jahre 2011 abgeschlossen, ist weiterhin das 60. Lebensjahr als frühester Auszahlungsbeginn der Rente möglich.

Der geänderte Auszahlungsbeginn bei der Riester-Rente ab dem 62. Lebensjahr gilt auch für die staatlich geförderte Basisrente. Wer also erst nach dem Jahr 2011 eine Basisrente abschließen und seine Altersvorsorgebeiträge mit einem Sonderausgabenabzug staatlich fördern lassen möchte, muss ebenfalls auf den neuen frühestmöglichen Auszahlungsbeginn (62. Lebensjahr) achten. Ansonsten ist keine steuerliche Förderung in Form des Sonderausgabenabzugs möglich.

Wird der Vertrag noch im Jahre 2011 abgeschlossen, kann die Basisrente schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Steuervorteile gibt es auch bei der Lebensversicherung. Künftig werden Erträge aus privaten Lebensversicherungen, die ab dem Jahr 2012 abgeschlossen werden, nur zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Erfolgt der Vertragsabschluss dagegen noch im Jahre 2011, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend.